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Feuerprobe fürs Parité-Gesetz

Nach dem gescheiterten Gleichstellungsgesetz in Thüringen befasste sich jetzt das Brandenburger Verfassungsgericht mit der dortigen Frauenquote auf Wahllisten. Eine Entscheidung steht aus

„Parteien sind keine Privatvereine“

Jelena von Achenbach, ­Bevollmächtigte der Parité-­Verteidiger, in der mündlichen Anhörung

Aus Potsdam Daniel Godeck

Scheitert nach Thüringen nun auch in Brandenburg das Paritätsgesetz? Um diese Frage drehte sich die Anhörung am Brandenburger Landesverfassungsgericht am Donnerstag. Gegen das Anfang 2019 von der damaligen rot-roten Landesregierung beschlossene Gesetz haben die rechtsextreme NPD und die AfD Organklage eingereicht.

Das Brandenburger Parité-Gesetz ist bundesweit einmalig. Seit Ende Juni verpflichtet es die Parteien ab der Landtagswahl 2024 dazu, gleich viele Männer und Frauen für ihre Wahllisten im Reißverschlussverfahren aufzustellen. Für Direktkandidaturen gilt es zwar nicht, gleichwohl gilt das Potsdamer Gesetz als Leuchtturmprojekt der Gleichstellung.

Zumal Mitte Juli erst ein ähnliches Gleichstellungsgesetz in Thüringen vom Landesverfassungsgericht nach einer Klage der AfD gekippt worden war. Allerdings fiel die Entscheidung mit sechs zu drei Stimmen nicht einstimmig, weshalb die Befürworter des Gesetzes eine Chance sehen, dass das Votum der Brandenburger Richter anders ausfallen könnte – und sie das Paritätsgesetz mehrheitlich für verfassungsgemäß erklären.

Die Gegner sehen in der Quote vor allem die Parteienfreiheit beschränkt und argumentieren, dass dies gegen das Verbot der Ungleichbehandlung verstoße. „Es spielt überhaupt keine Rolle, ob ein Mann oder eine Frau antritt“, sagte ein AfD-Vertreter. Geschlechterparität könne nicht von oben herab verordnet werden.

Die Befürworter des Paritätsgesetzes hingegen betonten, dass der Gesetzgeber sehr wohl Möglichkeiten habe, das Wahlgesetz zu gestalten, um Grundsätze wie Gleichheit zu erreichen.

„Parteien sind keine Privatvereine“, sagte Jelena von Achenbach, die Bevollmächtigte der Parité-Verteidiger. Sie seien qua Verfassung zur Gleichberechtigung verpflichtet. Daher diene das Gesetz der „tatsächlichen Gleichberechtigung von Mann und Frau“. Auch Landtagspräsidentin Ulrike Liedtke verteidigte die Quote als „demokratisches Gebot“.

Die Richter ließen in der Anhörung zunächst keine Tendenz erkennen, wie ihre Entscheidung ausfallen könnte. Allerdings wies der Vorsitzende Richter Markus Möller Teile der Verfassungsbeschwerde aus formalen Gründen zurück.

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