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Wahlbeschwerden abgewiesen

Bremer Staatsgerichtshof sieht keinem Zusammenhang zwischen Wahlfehlern und Wahlergebnis

May hatte unter anderem die Ausstattung der Wahllokale bemängelt

Der Bremer Staatsgerichtshof hat eine Wahlbeschwerde wegen Benachteiligung der blinden Sängerin Corinna May zurückgewiesen. Eine Wahlbeschwerde könne nur dann Erfolg haben, wenn ein Zusammenhang zwischen einem Wahlfehler und dem Wahlergebnis im Bereich des Möglichen liegen könne, teilte das Landesverfassungsgericht am Donnerstag mit. Bei der Wahl im Mai 2019 sei jedoch nicht in mandatsrelevanter Weise gegen die Vorschriften des Bremer Wahlgesetzes und der Landeswahlordnung verstoßen worden.

May habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass Blinde oder Sehbehinderte in „für das Wahlergebnis erheblicher Weise“ an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden wären. Auch verstießen die Bestimmungen im Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung demnach nicht gegen die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl.

Die 49-Jährige hatte gerügt, dass bei der Bürgerschaftswahl blinde Menschen benachteiligt worden seien. Sie bemängelte etwa die Gestaltung der Wahlbenachrichtigung und die Ausstattung der Wahllokale. Die Sängerin Corinna May war 2002 beim Eurovision Song Contest im estnischen Tallinn für Deutschland angetreten und hatte den 21. Platz erreicht.

Die Verfassungsrichter in Bremen wiesen am Donnerstag außerdem eine zweite Wahlbeschwerde zurück, mit der die elektronische Datenverarbeitung bei der Stimmzählung bemängelt worden war. Der Beschwerdeführer beklagte, dass es wegen der elektronischen Datenverarbeitung bei der Zählung der Stimmen unmöglich gewesen sei, zu überprüfen, ob die Stimmen unverfälscht erfasst worden seien.

Der Staatsgerichtshof erklärte nun, die Auszählung mit einem elektronischen Programm begründe keinen Wahlfehler. Die entsprechenden Vorschriften seien mit höherrangigem Recht vereinbar. (afp)

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