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: Verfassungsgericht bestätigt Millionenstrafe gegen NPD

Wegen Fehler im Rechenschaftsbericht verhängte die Bundestagsverwaltung 2009 eine Strafzahlung. Eine Beschwerde der Partei schmetterten die Richter in Karlsruhe nun ab

Das Neue

Wegen falscher Angaben in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 muss die rechtsextreme NPD Strafgelder in Millionenhöhe hinnehmen. Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe erhält die NPD bereits gezahlte 1,27 Millionen Euro nicht zurück. Generell bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Höhe solcher Strafgelder.

Der Kontext

Im März 2009 hatte der damalige Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) im Rechenschaftsbericht der NPD für 2007 „Unrichtigkeiten“ in Höhe von 1,25 Millionen Euro festgestellt. So waren Einnahmen nicht wie vorgeschrieben ausgewiesen oder erläutert worden. Zudem gab es Unstimmigkeiten bei der Vermögensaufstellung. Sie schloss nicht lückenlos an den Rechenschaftsbericht vom Vorjahr an. Entsprechend den Regelungen des Parteiengesetzes forderte die Bundestagsverwaltung von der NPD eine Strafzahlung in doppelter Höhe, also 2,5 Millionen Euro.

Die Partei klagte daraufhin, das Bundesverwaltungsgericht gab der Bundestagsverwaltung aber 2012 im Wesentlichen Recht. Einen Teil der Unrichtigkeiten habe die NPD im Rahmen ihrer Anhörung aber noch schlüssig erläutert. Dies hätte Bundestagspräsident Lammert berücksichtigen müssen. Daher setzten die Leipziger Richter die Strafzahlung auf 1,27 Millionen Euro herab.

Die Bundestagsverwaltung begann daraufhin, das Strafgeld mit den der NPD zustehenden laufenden Zuweisungen aufzurechnen. Im Eilverfahren entschied das Bundesverfassungsgericht im Mai 2013 jedoch, dass die NPD ihr Geld zumindest bis zur Bundestagswahl im Herbst 2013 erhalten muss.

Die Begründung

Im Hauptverfahren wiesen die Karlsruher Richter nun die Beschwerde der NPD ab. Die NPD habe nicht darlegen können, dass die Strafgeldregelung unverhältnismäßig oder sonst verfassungswidrig sein könnte. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung seine Befugnisse nicht überschritten, die Handlungsfreiheit der Parteien sei nicht verletzt. Die Vorschrift solle „die Parteien zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten anhalten“, heißt es in dem Beschluss. Zulässig werde danach jede vermeidbare Unrichtigkeit sanktioniert. Anders als die NPD meinte, sei auch verfassungsrechtlich ein Vorsatz nicht erforderlich. Auch gegen eine Veröffentlichung der Höhe der staatlichen Parteizuweisungen bestünden keine Bedenken.

Die Konsequenz

Die Bundestagsverwaltung rechnete nach eigenen Angaben nach der Bundestagswahl 2013 erneut auf, sodass das Strafgeld inzwischen bezahlt ist. 2018 erhielt die NPD staatliche Zuweisungen in Höhe von 878.325 Euro. Wegen rückläufiger Wahlerfolge dürfte der Betrag im laufenden Jahr geringer ausfallen. Im Juli leiteten Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung zudem einen Ausschluss der NPD von diesen Zahlungen in die Wege. Grundlage ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2017. Danach verfolgt die NPD zwar verfassungsfeindliche Ziele, darf aber wegen ihrer geringen Bedeutung dennoch nicht verboten werden.

Es sei aber möglich, das Grundgesetz so zu ändern, dass verfassungsfeindliche Parteien von den staatlichen Zuschüssen ausgeschlossen werden. Inzwischen wurden das Grundgesetz und das Parteiengesetz entsprechend geändert. Entscheiden über den Ausschluss muss wiederum das Bundesverfassungsgericht. (afp)