Greenpeace will ein Verband sein

Klagerecht gegen AKW Grohnde ist umstritten

Darf Greenpeace gegen die Betriebsgenehmigung für das Atomkraftwerk Grohnde klagen? Mit dieser Frage beschäftigt sich am Montag das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Im Hintergrund steht die grundsätzliche und von einem anderen Gericht zu verhandelnde Frage, ob Greenpeace das Verbandsklagerecht als Umweltorganisation zusteht.

Greenpeace hatte beim Umweltbundesamt eine entsprechende Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz beantragt. 2016 lehnte das Umweltbundesamt diesen Antrag ab, weil „Greenpeace e. V. nicht jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt“, wie es das Gesetz fordert.

Gemeint sind stimmberechtigte Mitglieder. Der Verein Greenpeace Deutschland hat davon laut Satzung nur 40. Die Stimmberechtigten Mitglieder müssen einer von vier Gruppen angehören: dem Stichting Greenpeace Council oder einer ausländischen Greenpeace-Organisation, einer ehrenamtlichen Greenpeace-Gruppe, der Gruppe der Vereinsmitarbeiter oder zu denjenigen, die sich für die Ziele von Greenpeace einsetzen. Die Mitglieder werden von den entsprechenden Gruppen oder einer Personalfindungskommission nominiert.

Greenpeace war am Freitag nicht zu einer Stellungnahme in der Lage, sieht aber in dieser Regelung offenbar kein Pro­blem. Der Verein hat gegen den Bescheid des Umweltbundesamtes vor dem Verwaltungsgericht Halle geklagt, das aber noch kein Urteil gefällt hat.

Obwohl die Entscheidung aus Halle noch aussteht, hat Greenpeace beim niedersächsischen Umweltministerium beantragt, es möge die Betriebsgenehmigung für das Atomkraftwerk Grohnde aufheben. Der Reaktor habe gefährliche Schwachstellen. In der Vergangenheit hatte Greenpeace öffentlich kritisiert, dass das Kraftwerk unzureichend gegen Angriffe aus der Luft gesichert sei. Ein Gutachten im Auftrag des Umweltverbandes BUND hatte zudem ergeben, dass das Atomkraftwerk weder gegen Erdbeben noch gegen Hochwasser gefeit sei.

Das Ministerium lehnte den Antrag auf Entzug der Betriebsgenehmigung ab: Greenpeace sei keine anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des Umwelt-Rechtshilfegesetzes. Gegen diese Ablehnung des Ministeriums wiederum klagt Greenpeace nun in Lüneburg unter Verweis auf eine spezielle Klausel in dem Gesetz. Demnach kann eine Vereinigung einen Rechtsbehelf einlegen, auch wenn über ihre „Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist“. Und das Verfahren in Halle ist ja noch offen. Gernot Knödler