Entscheidung des EuGH: Quote für Umsiedlung bleibt rechtens

Ungarn und die Slowakei müssen Flüchtlinge aufnehmen. Der Europäische Gerichtshof weist die Klagen der Länder gegen die vorläufige Regelung ab.

Gebäude des EuGH

Klage abgewiesen: der EuGH in Luxemburg Foto: dpa

FREIBURG taz | Auch Ungarn und die Slowakei müssen Flüchtlinge aus Italien und Griechenland aufnehmen. Der Umverteilungsbeschluss der EU aus dem September 2015 ist rechtmäßig. Zu diesem Schluss kam jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg und lehnte die Klagen Ungarns und der Slowakei ab.

Die Umverteilung wurde auf dem Höhepunkt des Flüchtlingszustroms im Jahr 2015 beschlossen. Vor allem die Länder an den EU-Außengrenzen waren überlastet. Nach den Dublin-Regeln hätten sie den größten Anteil der Asylverfahren durchführen müssen. Dennoch fand ein Vorstoß der EU-Kommission für einen dauerhaften Krisenmechanismus mit abweichender Verteilung keine Mehrheit, Stattdessen herrschte das Chaos. Griechenland und Italien winkten die Flüchtlinge, die ohnehin überwiegend nach Deutschland und Skandinavien wollten, einfach durch.

In dieser Situation versuchten die Umverteilungsbeschlüsse im September 2014, zumindest etwas Solidarität und Ordnung herzustellen. Am 14. September beschlossen die EU-Minister, 40.000 bereits angekommene Flüchtlinge umzuverteilen. Eine Woche später, am 22. September, beschlossen die Minister, 120.000 noch kommende Flüchtlinge weiterzuverteilen. Der Rechtsstreit bezog sich auf den zweiten Beschluss.

Für eine Umverteilung sollten danach Flüchtlinge in Frage kommmen, die drei Bedingungen erfüllen. Erstens: Sie kommen zwischen dem 25. September 2015 und dem 26. September 2017 in Italien oder Griechenland an. Zweitens: Sie stellen dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Drittens: Sie kommen aus einem Land mit Anerkennungsquoten über 75 Prozent, zum Beispiel Syrien.

Deutschland sollte danach 27.536 Flüchtlinge übernehmen, die Slowakei 902 und Ungarn 1.294. Ursprünglich war vorgesehen, dass Ungarn sogar um 54.000 Flüchtlinge, die dort ankamen, entlastet wird. Aber Ungarn lehnte das ab, weil es damit anerkannt hätte, für diese Flüchtlinge zuständig zu sein. Tatsächlich blieben ohnehin kaum Flüchtlinge in Ungarn.

Die Slowakei und Ungarn klagten gegen den Umverteilungsbeschluss mit eher formalen Argumenten. So hätte die Abweichung von der Dublin-Verordnung als Gesetz beschlossen werden müssen. Es hätte auch mildere Mittel gegeben, etwa eine finanzielle Unterstützung von Italien und Griechenland.

Der EuGH lehnte die Klagen nun rundweg ab. Ein Gesetz sei nicht erforderlich gewesen, denn es gebe für den Umverteilungsbeschluss eine spezielle Rechtsgrundlage in den EU-Verträgen: „Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen“, heißt es in Artikel 78 AEUV. Damit könne der Rat zeitlich befristete Maßnahmen beschließen, die er für erforderlich hält, um eine Flüchtlingskrise zu bewältigen, bloße Finanzhilfen für Italien und Ungarn wären weniger geeignet als eine Umverteilung von Flüchtlingen.

Bislang wurden von den geplanten 160.000 Flüchtlingen erst 27.645 umverteilt. Deutschland hat in diesem Kontext knapp achttausend Menschen aufgenommen, die Slowakei 16 und Ungarn niemanden. Dass der Prozess schleppend verläuft, hängt aber nicht nur an zögerlichen EU-Staaten. Anfangs hatten auch die Flüchtlinge kein Interesse an einer förmlichen Umverteilung und schlugen sich einfach in das Land ihrer Wahl durch. Seit die Grenzen auf dem Balkan und am Brenner dicht sind, scheitert eine Umverteilung auch oft daran, dass nur aussichtsreiche Antragsteller verteilt werden.

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