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In Beslan „Recht auf Leben“ verletzt: Urteil gegen Russland

KARLSRUHE taz | Der russische Staat hat 2004 bei der Befreiung einer von Terroristen gekaperten Schule in Beslan das „Recht auf Leben“ verletzt. Er muss den Opfern nun insgesamt umgerechnet knapp 3 Millionen Euro Entschädigung zahlen. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Zur Erinnerung: Am 1. September 2004 griff eine Gruppe von 30 tschetschenischen und inguschischen Terroristen eine Schule in der nordossetischen Kleinstadt Beslan an. Die Terroristen nahmen 1.100 Menschen als Geiseln, davon 800 Kinder. Sie forderten den Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien, die Freilassung inhaftierter Terroristen sowie den Rücktritt von Präsident Wladimir Putin.

Als Verhandlungen scheiterten und die Terroristen die Geiseln bei großer Hitze weitgehend unversorgt ließen, stürmten russische Sicherheitskräfte die Schule. Am Ende mehrstündiger Feuergefechte waren rund 330 Menschen tot, auch fast alle Geiselnehmer.

In Straßburg klagten 409 ehemalige Geiseln und Angehörige von Getöteten. Sie wurden teilweise von der Menschenrechtsgruppe Memorial unterstützt. Einstimmig stellte die siebenköpfige Kammer unter Vorsitz des griechischen Richters Linos-Alexandre Sicilianos fest, dass die russischen Behörden zu wenig getan hatten, um den terroristischen Angriff zu verhindern. Obwohl es Informationen gab, dass in der Gegend ein Angriff geplant war, waren die Sicherheitsmaßnahmen an den Schulen nicht erhöht worden. Auch waren Schulen und Öffentlichkeit nicht gewarnt worden.

Mit fünf zu zwei Stimmen monierten die Richter mangelhafte Planung und Koordination nach dem Angriff. Es gab keine klare Kommandostruktur, die Sicherheitskräfte – Polizei, Armee, Omon-Sondereinheiten und FSB-Geheimdienstkräfte – arbeiteten teilweise nebeneinander her. Ebenfalls mit fünf zu zwei Richterstimmen kritisierten sie den Einsatz militärischer Waffen wie Panzerkanonen, Granat- und Flammenwerfer. Russland kritisierte das Urteil umgehend als inakzeptabel. (Az.: 26562/07 u.a.)

Christian Rath

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