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Ceta-Kläger scheitern erneut

Freihandel Das Bundesverfassungsgericht lehnt einen Eilantrag gegen das Abkommen mit Kanada ab. Trotzdem gibt es noch einige juristische Hürden für Ceta

Von Christian Rath

FREIBURG taz | Ceta-Gegner sind am Bundesverfassungsgericht erneut mit Eilanträgen gegen die deutsche Zustimmung zum EU-Handelsvertrag mit Kanada gescheitert. Die Bundesregierung habe alle Karlsruher Vorgaben umgesetzt, so die Richter.

Bereits im Herbst 2016 versuchten mehrere Klägergruppen Ceta per Eilantrag zu verhindern. Gegen das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada hatten unter anderem Abgeordnete der Linken, ein Bündnis aus „Mehr Demokratie“, Foodwatch und Campact sowie die Flötenlehrerin Marianne Grimmenstein geklagt. Fast 200 000 Bürger unterstützten die Eingaben. Doch das Bundesverfassungsgericht lehnte am 13. Oktober nach einer Folgenabwägung die Eilanträge ab. Allerdings sollten mehrere Vorgaben an die Politik verhindern, dass mit der deutschen Zustimmung zu Ceta vollendete Tatsachen geschaffen werden.

Diese Karlsruher Vorgaben sind nicht ausreichend umgesetzt, argumentierten die Kläger, als sie versuchten, die Zustimmung der Bundesregierung vom 28. Oktober zu Ceta mit einem Eilantrag zu stoppen. Mit neuen Eilanträgen versuchten sie, die Zustimmung zu kippen. Die Anträge kamen zwar allesamt zu spät, doch darauf stellten die Richter nun nicht ab. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied vielmehr, dass Bundesregierung und EU-Ministerrat die Karlsruher Vorgaben durchaus ausreichend umgesetzt haben. Erstens werde Ceta nur teilweise vorläufig angewandt, und zwar in den Bereichen, bei denen die EU eine ausschließliche Kompetenz hat. Insbesondere die Regeln zum umstrittenen Investitionsgerichtshof, bei dem Investoren gegen Staaten klagen können, werden nicht vorläufig angewandt.

Zweitens werde die EU im gemeinsamen Ceta-Ausschuss, der den Vertrag in Details ändern kann, „immer“ mit einer „einvernehmlich“ beschlossenen Position auftreten. Karlsruhe legte eine schwächere EU-Erklärung hier sehr wohlwollend aus. Drittens habe Deutschland der EU per „völkerrechtlich erheblicher“ Erklärung mitgeteilt, dass es die vorläufige Anwendung von Ceta einseitig beenden werde, wenn dies aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig ist.

Bereits im Herbst versuchten mehrere Kläger Ceta per Eilantrag zu verhindern

Die EU und Kanada haben Ceta am 30. Oktober doch unterzeichnet, nachdem der belgische Teilstaat Wallonien weitere Zusatzerklärungen erstritt. Die vorläufige Anwendung von Ceta beginnt, wenn das Europäische Parlament zugestimmt hat, womit in Bälde gerechnet wird. Die vollständige Anwendung von Ceta, inklusive Investitionsschutz, beginnt, wenn es alle nationalen Parlamente der EU-Staaten ratifiziert haben.

Endgültig sind die Ceta-Gegner nicht gescheitert: Noch ist das Hauptsacheverfahren anhängig. Damit wird sich das Bundesverfassungsgericht beschäftigen, sobald der EuGH entschieden hat, ob solche Handelsverträge reine EU-Verträge sind oder, wie bei Ceta, gemischte Verträge, denen die nationalen Parlamente zustimmen müssen. Der EuGH entscheidet das im Frühjahr im Fall des EU-Abkommens mit Singapur.

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