: Pflichten für die Händler
Kulturgutschutzgesetz Der Bundestag billigt die Novellierung
Nirgendwo ist das Risiko, für eigene strafbare Handlungen belangt zu werden, so gering und die Gewinnspanne aus diesen strafbaren Geschäften so hoch wie beim Handel mit antiken Artefakten. Nirgendwo ist auch die Skrupellosigkeit im Umgang mit dem kulturellen Erbe der Völker und Nationen so groß. Dass Deutschland nun endlich die Unesco-Konvention von 1970 unterschreibt und nicht mehr der beraubte Staat nachweisen muss, dass ihm das Kulturgut entwendet wurde, sondern dass die Händler beziehungsweise die Käufer eine Exportgenehmigung nachweisen müssen, veranlasste die Botschaften der Staaten des Nahen Ostens und Südamerikas, dem Bundestag mitzuteilen, wie sehr sie die Novellierung des bislang gültigen bundesdeutschen Gesetzes von 1955 begrüßen.
Der Bundestag selbst begrüßte wiederum, dass nicht nur der Handel mit Raubkunst erschwert, sondern umgekehrt die Rückgabe von Raubkunst erleichtert wird. Begrüßt wurde ebenfalls, dass die Wertgrenze von 100 Euro für archäologische Kulturgüter auf null gesetzt wurde. Andernfalls drohten nämlich Objekte zerstört zu werden, nur damit dann die weniger wertvollen Einzelteile auf den Markt kommen können. Dabei ist gerade Deutschland eine der ganz wesentlichen Plattformen des internationalen illegalen Handels mit geschütztem Kulturgut. Damit ist das Land in die Finanzierung von Terrorismus verstrickt.
Trotzdem entzündet sich die ganze Aufregung an der zukünftigen Regelung der Ausfuhr von Kunst aus Deutschland, die älter als 70 Jahre und teurer als 300.000 Euro ist. Grütters kommt ihren Kritikern nun insofern entgegen, als der Entwurf nun ganz neu ein sogenanntes Negativ-Attest vorsieht. Sammler und Eigentümer können sich demnach von den Behörden und Sachverständigenausschüssen bestätigen lassen, dass sie über ihr Eigentum frei verfügen können, weil ihre Kunstwerke nicht zum schützenswerten Bestand deutscher Kultur gehören. Die Besetzung der Ausschüsse selbst wird mit dem Gesetz transparenter, auch der Handel und die Sammler können Vertreter entsenden.
Zur Frage, was denn national wertvoll ist, sollen erstmals Kriterien erstellt werden, die Sammlern und Händlern mehr Rechtssicherheit geben. Auch eine „Laissez-passer“-Regelung ist neu, für nur vorübergehend nach Deutschland eingeführte Kunstwerke (etwa zum Zweck der Restaurierung) entfällt innerhalb von zwei bis drei Jahren die Ausfuhrgenehmigung.
Einzelne Ausfuhrgenehmigungen brauchen auch die Museen nicht mehr im internationalen Leihverkehr, sie können eine fünfjährige generelle Genehmigung beantragen. Leihgaben an Museen profitieren von nun längeren Schutzfristen bei Diebstahl.
Ein Vorkaufsrecht wie in Großbritannien, für das der Handel vehement plädiert, sieht das novellierte Gesetz nicht vor. Der Staat müsste dann das unter Schutz gestellte Kulturgut zu Marktkonditionen ankaufen, andernfalls dürfte es ziehen. wbg
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