PKKler genießen Schutz

Flüchtlings-status

Das neue „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“ aus dem Oktober 2015 hin und das „Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren“ von 2016 her – ein politisch Verfolgter im Ausland ist ein Flüchtling und genießt den Schutz der Genfer Konvention von 1951, urteilte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in einem Anfang Woche bekannt gewordenen Beschluss. Das Gericht verdonnerte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dazu, einen 30-Jährigen kurdischen Wirtschaftsstudenten aus der türkischen Stadt Elazig als Flüchtling anzuerkennen, da er in der Türkei wegen seiner Aktivitäten für die Kurdische Arbeiterpartei PKK politisch verfolgt werde.

Das Gericht korrigiert damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover von 2014. Danach sei zwar nicht auszuschließen, dass der in der Türkei gesuchte Mann nach seiner Rückkehr verhaftet und der Folter ausgesetzt werde. In der Türkei werde die „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ wie der PKK aber als „kriminelle Straftat“ angesehen. Der Mann werde also nicht wegen seiner „politischen Überzeugung und Volkszugehörigkeit“ verfolgt, sondern „wegen des eingeleiteten Strafverfahrens wegen terroristischer Aktivitäten für die PKK“.

Das Oberverwaltungsgericht gab nun der Beschwerde des Anwalts Paulo Dias statt. „Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit dem gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen“, begründeten die Richter ihr Urteil. Trotz der neuen Asylverfahrens-Beschleunigungsgesetze, die die Anerkennung straffälliger Asylbewerber als Flüchtlinge ausschließen und ihre Ausweisung erleichtern sollen, gelte die Genfer Konvention, nach der Flüchtling sei, wer „sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb“ seines Heimatlandes befinde. Bei PKK-Unterstützern bestehe eine „verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung“.

Obwohl die Türkei die UN-Folterkonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention unterschrieben habe, komme es „zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden“, so die Richter. Daher sei das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen oder Folter durch Sicherheitskräfte des türkischen Staates erleiden würde“. kva