Kommentar Urteil zum Genozid in Ruanda: Völkermörder mit Absicht

Das Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts ist zu begrüßen. Offensichtlich hatte der Täter beabsichtigt, einen Genozid zu verüben.

Polizist legt an das Handgelenk eines Mannes Handschellen an.

Bleibt wegen seiner Beteiligung am Völkermord in Ruanda lebenslang in Haft: Onesphore Rwabukombe, Foto: dpa

Kann einem Menschen, der sich aktiv an einem Völkermord beteiligt, immer und in jedem Fall Absicht unterstellt werden? Diese auf den ersten Blick seltsame Frage steht im Kern der juristischen Aufarbeitung von Genoziden, sei es der deutsche Holocaust an den Juden oder der Völkermord an den Tutsi.

Der UN-Völkermordkonvention zufolge nämlich müssen die entsprechenden Verbrechen „in der Absicht begangen werden, die Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“. Nicht die Zahl der Toten, sondern die Intention der Täter liegt der juristischen Feststellung eines Völkermordes zugrunde: die sogenannte Vernichtungsabsicht.

So manche Täter des ruandischen Völkermordes, der zwischen April und Juli 1994 über 800.000 Tutsi das Leben kostete, haben hinterher Unterschlupf in Deutschland gefunden. Nur ein einziger wurde bisher vor Gericht gestellt: Onesphore Rwabukombe, ein ehemaliger Bürgermeister aus Ruanda.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich seit 2011 beim Prozess gegen ihn an der Frage der „Vernichtungsabsicht“ die Zähne ausgebissen. In erster Instanz hatten die Richter diese Absicht verneint, weil bei ihm andere Motive im Vordergrund gestanden hätten, und ihn daher nur wegen Beihilfe verurteilt; jetzt, nach der Zurückweisung dieses Urteils durch den Bundesgerichtshof, haben andere Richter die Völkermordabsicht erkannt und den Ruander als Täter zu lebenslanger Haft verurteilt.

Dieses Urteil ist zu begrüßen, denn ein Amtsträger, der Mörder anstachelt und befehligt, in einem Staatsapparat, der einen Völkermord begeht, kann eigentlich nur als Täter verurteilt werden. Gerade jetzt, wo das UN-Völkermordtribunal zu Ruanda nach zwanzig Jahren seine Tore schließt und deswegen flüchtige Völkermordverdächtige nur noch vor nationalen Gerichtsbarkeiten angeklagt werden können, ist es wichtig, dass auch in einem fernen Land wie Deutschland die mörderische Logik des ruandischen Genozids anerkannt wird.

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