: BGH: Internetsperren sind "zumutbar"
Eine Sperrverpflichtung ist allerdings nur dann verhältnismäßig, wenn die Musikfirmen zunächst gegen die Akteure vorgehen, die an den Urheberrechtsverletzungen näher dran sind. Zunächst müssten die Musikfirmen also gegen die Betreiber von Seiten wie 3dl.am oder goldesel.to aktiv werden.
Dabei genüge es nicht festzustellen, dass die Postadresse der Kriminellen nicht bekannt sei. Die Musikfirmen müssten in solchen Fällen zumindest eine Detektei mit Nachforschungen beauftragen.
Die konkreten Klagen, die der BGH zu entscheiden hatte, wurden allerdings abgelehnt, weil die Musikfirmen hier nicht genug Aufwand betrieben hatten, gegen die Musikpiraten direkt vorzugehen. (Az.: I ZR 3/14 u. a.) CHR
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