Urteil des Bundesgerichtshofs: Keine Beugehaft für Ex-RAFler

Der BGH entscheidet: Mohnhaupt, Klar und Folkerts dürfen im Mordfall Buback die Aussage verweigern. Ermittler wollten Aussagen zum Attentat erzwingen.

Das Ende: 1998 gibt die RAF ihre Auflösung bekannt. Wer das Dokument verfasst hat, ist unklar. Bild: dpa

Die Verhängung von Beugehaft gegen drei ehemalige RAF-Mitglieder war rechtswidrig. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Knut Folkerts und Brigitte Mohnhaupt bleibt damit ein erneuter sechsmonatiger Gefängnisaufenthalt erspart. Außerdem wird sich die Haftzeit von Christian Klar, die voraussichtlich Anfang 2009 endet, nicht verlängern.

Die Bundesanwaltschaft wollte mit der Beugehaft neue Aussagen im Mordfall Buback erzwingen. Die drei früheren RAF-Mitglieder sollten sagen, wer am Attentat auf den damaligen Generalbundesanwalt im Jahr 1977 beteiligt war. Doch der BGH billigte den drei Ex-Terroristen ein Aussageverweigerungsrecht zu. Es bestehe die Gefahr, dass sie sich im Zusammenhang mit der Anschlagsserie im Jahre 1977 selbst belasten.

Die Bundesanwaltschaft hatte die Beugehaft bereits Ende vergangenen Jahres beantragt. Im Dezember hatte Ulrich Hebenstreit, der Ermittlungsrichter am BGH, die Zwangsmaßnahme angeordnet. Doch Mohnhaupt, Klar und Folkerts legten Beschwerde ein, die jetzt beim 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Erfolg hatte.

Der Staatsschutzsenat setzt damit seine maßvolle Rechtsprechung der letzten Jahre fort, auch unter dem neuen Vorsitzenden Jörg Peter Becker.

Die Bundesanwälte hatten argumentiert, dass den Ex-RAFlern wegen des Buback-Anschlags keine neue Strafe drohe, weil sie in dieser Sache bereits verurteilt worden waren. Doch der BGH sah nun die Gefahr, dass Aussagen zum Fall Buback auch Rückschlüsse auf andere Attentate des Jahres 1977 geben könnten, insbesondere auf die Ermordung des Bankiers Jürgen Ponto und den Überfall auf ein Frankfurter Waffengeschäft. Immerhin habe es sich bei den Morden der RAF-"Offensive 77" um eine eng zusammenhängende Anschlagsserie gehandelt, in die alle damaligen RAF-Mitglieder eingebunden waren.

Die BGH-Entscheidung kommt nicht völlig überraschend. Schon vor einigen Jahren lehnte es der 3. Strafsenat aus ähnlichen Gründen ab, gegen Eva Haule und Birgit Hogefeld Beugehaft zu verhängen. Damals wollte die Bundesanwaltschaft die zumeist ungeklärten Anschläge der 3. RAF-Generation, unter anderem auf Alfred Herrhausen von der Deutschen Bank, aufhellen.

Dass nun auch im Fall Buback wieder ermittelt wird, ist eine Spätfolge der Diskussion um eine mögliche Begnadigung Christian Klars. Anfang vergangenen Jahres, als Klars Antrag noch nicht abgelehnt war, meldete sich Michael Buback, der Sohn des Ermordeten, zu Wort. Der Göttinger Chemieprofessor wollte wissen, wer auf seinen Vater geschossen hatte, ob es Klar oder ein anderes Mitglied des damaligen RAF-Kommandos war. Der Ex-RAFler Peter Jürgen Boock antwortete ihm, Klar sei es nicht gewesen, er habe aber einst gehört, dass Stefan Wisnewski der Schütze gewesen sei. Fast zeitgleich zitierte das Magazin Spiegel aus geheimen Verfassungsschutz-Akten, nach denen die inhaftierte RAFlerin Verena Becker Anfang der 80er-Jahre ebenfalls Wisnewski als Schützen genannt haben soll.

Im April 2007 eröffnete die Bundesanwaltschaft deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen Wisnewski, das immer noch läuft. In diesem Verfahren sollten auch Mohnhaupt, Folkerts und Klar aussagen. Außerdem haben die Bundesanwälte Anfang des Jahres auch Ermittlungen gegen die von Buback verdächtigte Verena Becker aufgenommen. Doch DNA-Spuren von der Tat stimmten nicht mit DNA-Material von Becker überein.

Die Ankläger stehen auch durch Bubacks Sohn unter Druck. Dieser wirft der Behörde, die sein Vater einst leitete, nachlässige Ermittlungsarbeit vor. Buback schreibt ein Buch, das Ende dieses Jahres erscheinen soll.

Aktenzeichen: StB 9/08

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