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"Das ist eine sinnvolle Norm, die klarstellt, dass die punktuelle Bevorzugung von Frauen, etwa durch Quotenregelungen, zulässig ist. "
Das stimmt genau so nicht. Es stimmte eher, wenn statt 'von Frauen' formuliert würde 'eines Geschlechtes'. Selbst dann sind Quoten noch unfreiheitlicher Unsinn, denn Unternehmen sind nicht dazu da, ein jedes Ego zu streicheln, sondern gehören jemand.
"So habe der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld, weil ein bundeseinheitliches Gesetz nicht erforderlich sei. Auf diese Weise kann man aber fast jedes Bundesgesetz infrage stellen und letztlich der Willkür Karlsruher Richter anheimgeben."
Und genau das würde mehr Demokratie bedeuten.
Die konkurrierende Gesetzgebung müsste von unten nach oben funktionieren. Warum aollen Hamburger sich von Bayern und Sachsen vorschreiben lassen, welche Gelder sie zahlen oder wie bei den ganzen Bundessteuern, welche Gelder sie davon selbst zur Verfügung haben? Mehr Autarkie hat das einzelne Bundesland, wenn es nur in den Bereichen, wo eine bundesweite Regelung notwendig ist, diese auch erfüllen muss.
Die militärische Lage ist bitterernst für die Ukraine. Das geschundene Land braucht weiter Hilfe aus dem Westen – wie einst versprochen.
Kommentar Klage gegen Betreuungsgeld: Dummheit ist nicht verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt über Hamburgs Klage gegen das Betreuungsgeld. Es sollte die Klage ablehnen.
Auch erwerbstätige Eltern erhalten Betreuungsgeld, zum Beispiel wenn die Oma das Kind betreut. Bild: Imago/Westend61
Das Betreuungsgeld ist sicher die unnötigste Sozialleistung, die es in der Bundesrepublik Deutschland gibt. Vermutlich behindert sie die Gleichstellung von Frauen ebenso wie die Bildungschancen von Kindern mit Migrationshintergrund. Das alles macht das schwarz-gelbe Gesetz aber noch nicht verfassungswidrig.
In der Demokratie hat das Parlament auch das Recht, dumme Gesetze zu beschließen. Es ist nicht die Aufgabe von Verfassungsrichtern, politisch schädliche Normen zu korrigieren. Am Dienstag verhandelt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über die Klage des SPD-regierten Bundeslandes Hamburg gegen das Betreuungsgeld. Das Gericht sollte sie ablehnen.
Hamburg hat sich juristisch vor allem auf formale Argumente gestützt. So habe der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld, weil ein bundeseinheitliches Gesetz nicht erforderlich sei. Auf diese Weise kann man aber fast jedes Bundesgesetz infrage stellen und letztlich der Willkür Karlsruher Richter anheimgeben. Immerhin hat sich kein anderes Bundesland der Hamburger Klage angeschlossen. Schon das zeigt, dass das Argument nicht wirklich zwingend ist.
Auch der Verweis auf Artikel 3 des Grundgesetzes überzeugt nicht. Dort heißt es seit 1994: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.“
Geringe Steuerungswirkung
Das ist eine sinnvolle Norm, die klarstellt, dass die punktuelle Bevorzugung von Frauen, etwa durch Quotenregelungen, zulässig ist. Die Norm sollte aber nicht dazu führen, dass die Verfassungsrichter nun jede Norm kippen können, die ihnen nicht fortschrittlich genug erscheint.
Zwar wäre es wohl verfassungswidrig gewesen, wenn das Gesetz – wie ursprünglich geplant – das Betreuungsgeld nur Elternteilen gewährt, die zu Hause bleiben. Beschlossen wurde aber, dass auch erwerbstätige Eltern das Betreuungsgeld erhalten können, zum Beispiel wenn Oma und Opa das Kind betreuen. Die Steuerungswirkung dürfte ohnehin gering sein.
Dass jemand wegen 150 Euro pro Monat seine Arbeit aufgibt, ist nicht zu erwarten. Das Betreuungsgeld ist vor allem ein Symbol dafür, dass die CSU zur traditionellen Familie steht. Ob dieses Geld sinnvoll ausgegeben wird, sollte der Rechnungshof, nicht aber das Verfassungsgericht entscheiden.
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Kommentar von
Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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