Miethai & Co.: Mietvertrag
Immer mit der Ruhe! ■ Von Christine Kiene
MieterInnen sollten sich immer die Zeit nehmen, den gesamten Mietvertrag durchzulesen, bevor sie ihn unterschreiben. Sonst drohen böse Überraschungen.
Zunächst sollte darauf geachtet werden, für welchen Zeitraum der Vertrag abgeschlossen wurde. Es kommt nicht selten vor, daß MieterInnen erst im nachhinein feststellen, daß sie einen Vertrag abgeschlossen haben, bei dem eine (normale) Kündigung innerhalb eines Zeitraumes von zwei oder mehr Jahren ausgeschlossen ist. Nach dem Hamburger Mietvertrag finden sich Vereinbarungen von Zeitmietverträgen in § 2 Mietzeit. Ein Kündigungsausschluß kann sich auch unter der Überschrift § 7 Indexmiete (Hamburger Mietvertrag) be-finden.
Weiter kann eine Staffelmietvereinbarung überraschen. MieterInnen haben sich genau durchgerechnet, daß sie die in der Zeitungsannonce angegebene Miete gerade noch zahlen können. Nach Vertragsunterzeichnung stellen sie auf einmal fest, daß unter § 6 Staffelmiete (Hamburger Mietvertrag) jährliche Mieterhöhungen vereinbart wurden, so daß in wenigen Jahren eine Miete erreicht wird, die die eigenen Verhältnisse übersteigt. Ist eine solche Vereinbarung mit einem Kündigungsausschluß oder einem Zeitmietvertrag gekoppelt, so wird es schwierig, sich aus diesem Vertrag zu lösen.
Ganz vorsichtig sollten MieterInnen sein, wenn ihnen zur Vertragsunterzeichnung plötzlich ein Gewerbemietvertrag vorgelegt wird. Dies wird dann von Vermieterseite so dargestellt, als wenn MieterInnen von einem solchen Vertrag nur Vorteile hätten, weil sie die Miete dann von der Steuer absetzen können. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall, weil Mieterschutz für Wohnraum nicht gegeben ist. Die Kündigungsmöglichkeiten für den Vermieter sind einfacher, die Mieten dürfen deutlich höher liegen, auf die Miete muß möglicherweise noch Mehrwertsteuer gezahlt werden.
Kurzum: Mißtrauen ist angesagt, wenn der Vermieter keine Gelegenheit geben will, den abzuschließenden Vertrag in Ruhe durchzulesen.
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