Abschiebung Rechtens

■ BVerfG verweigert kroatischem Bosnier einstweilige Anordnung

Freiburg (taz) – Das Bundesverfassungsgericht gewährt keinen einstweiligen Rechtsschutz gegen Nacht-und-Nebel-Abschiebungen nach Bosnien-Herzegowina. Einen entsprechenden Bescheid hatte am Montag der Anwalt eines Kroaten aus Bosnien-Herzegowina bekommen. Sein Mandant war da jedoch bereits von den Berliner Behörden via Zagreb nach Sarajevo ausgeflogen worden.

Als der in Berlin lebende Bosnier M. im Dezember 1996 seine Aufenthaltsgenehmigung verlängern wollte, wurde ihm dies verweigert und gleichzeitig die Abschiebung angedroht. In seiner Meldebescheinigung wurde ihm jedoch erst einmal eine Frist bis Juli 1997 gesetzt. Hierauf vertraute der Bosnier, der in Berlin Arbeit und eine Wohnung hatte.

Um so entsetzter war M., als Berlins Innensenator Jörg Schönbohm Mitte März mit den Abschiebungen tatsächlich begann und am vergangenen Donnerstag ausgerechnet ihn als einen der ersten in Abschiebehaft nahm. Wenigstens wollte er noch seine Wohnung auflösen und sein Bankkonto abwickeln, ließ M. über einen Anwalt mitteilen. Doch das Verwaltungsgericht lehnte eine entsprechende „Duldung“ ab. Weitere Rechtsmittel wären zwar zulässig gewesen, aber es war bereits 20.05 Uhr am Freitag abend, als der Anwalt den Bescheid des Verwaltungsgerichts erhielt. Und für 7.35 Uhr am nächsten Morgen war die Abschiebung vorgesehen.

80 Minuten später ging sein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Entschieden wurde darüber aber erst an diesem Montag, als der Bosnier M. schon längst in Sarajevo saß. In der Begründung, die die Pressestelle des Gerichts gestern bekannt machte, heißt es: Das Verfassungsgericht könne Lücken im Rechtsschutz nicht dadurch füllen, daß es sich „rund um die Uhr“ für vorläufige Entscheidungen bereithalte.

Aber auch einen „schweren und unabwendbaren“ Nachteil konnte das Verfassungsgericht im Falle M. nicht erkennen. Der Bosnier habe der Frist in der Meldebescheinigung nicht entnehmen können, daß in der Zwischenzeit keine Abschiebung durchgeführt werden könne. Vielmehr hätte sich M. schon seit letztem Dezember auf die Ausreise vorbereiten können. (Az. 2 BvQ 8/87) Christian Rath

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