■ Arbeitslosengeld für StudentInnen: Manchmal möglich
StudentInnen, die vor ihrem Studium regulär gearbeitet haben, können Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Bedingung: Die zeitliche Belastung des Studiums muß mit einer „arbeitsmarktüblichen Arbeitnehmertätigkeit“vereinbar sein. Das hat jetzt das Bremer Landessozialgericht entschieden. StudentInnen können also im Einzelfall durchaus mehr sein als „Werkstudenten“, heißt es in einer Senats-Mitteilung.
Es ging um den Fall einer 34jährigen Frau. Sie hatte lange als Sekretärin gearbeitet und im Herbst 1992 ein Studium der Sozialpädagogik und Sozialarbeit an der Hochschule Bremen begonnen. Ihren Ganztagesjob mit einem Gehalt von 4.700 Mark brutto hatte sie gekündigt und sich stattdessen für 25 Stunden in der Woche arbeitslos gemeldet. Das Arbeitsamt lehnte es ab Arbeitslosengeld zu zahlen. Wegen „fehlender Verfügbarkeit“.
Während des ersten Semesters lagen die Lehrveranstaltungen der Frau mal vormittags, mal nachmittags, insgesamt kam sie auf 16 Stunden der Woche. Für dieses Semester hatte sie denn auch vor Gericht keinen Erfolg. Mit Vor- und Nacharbeit habe eindeutig das Studium im Vordergrund gestanden. Anders im zweiten Semester: Nur an vier Tagen jeweils zwei Veranstaltungen am Vormittag auf dem Stundenplan. Eine 25stündige Teilzeitarbeit wäre also nach Auffassung des Gerichts durchaus möglich gewesen. Zwar werde die Studienzeit dadurch verlängert, ein Abschluß sei aber auch bei einem „Teilzeit-Studium“noch möglich. Nicht für die Klägerin: Sie gab ihr Studium nach dem vierten Semester auf. (Az L 5 ASr 48/95). jof
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