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Focus-Serien untersagt

■ BGH: „Die 500 besten Ärzte“ sind nichts als Werbung, Werbung, Werbung

Karlsruhe (taz) – Die beiden Focus-Serien „Die 500 besten Ärzte“ und „Die 500 besten Anwälte“ sind wettbewerbswidrig. Dies entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Damit werde lediglich Werbung für die MedizinerInnen und JuristInnen gemacht. Hierin sei keine ernsthafte redaktionelle Berichterstattung zu sehen. Der BGH bestätigte damit zwei Urteile des Oberlandesgerichts München.

Die Ärzte-Serie sollte 1993 dreizehn Folgen lang die Focus-Auflage heben. Doch schon nach der ersten Folge („Herzspezialisten“) war Schluß. Die bayerische Ärztekammer hatte vor Gericht einen Stopp erwirkt. Der zweite Versuch über die „besten“ Anwälte konnte ein Jahr später immerhin in sechs Folgen erscheinen.

Vorgeworfen wurde Focus, daß seine Auswahlkriterien nicht geeignet waren, eine ernsthafte Bestenliste aufzustellen. Bei den AnwältInnen bezog man sich nur auf eine Umfrage unter anderen AdvokatInnen sowie auf Aufsatzveröffentlichungen. Bei den ÄrztInnen kamen noch zwei Kriterien hinzu: die Anwesenheit auf Fachkongressen und die Zahl der Eingriffe (ohne Erfolgsquote).

Später rückte Markwort zwar noch den Hinweis ins Blatt „Focus will nicht behaupten, daß alle nicht aufgeführten Anwälte schlechter sind: aus Platzgründen ist hier nur eine Anzahl aufgeführt“. Der Passus „die 500 besten“ aber blieb.

Focus hat damit, so sah es jetzt auch der BGH, für die aufgeführten AnwältInnen und ÄrztInnen eine Art von Werbung gemacht, die diesen standesrechtlich nicht erlaubt gewesen wäre. Das Blatt machte also „unlauteren Wettbewerb“.

Focus-Anwalt Rudolf Nirk – keiner der 500 „Besten“ – drohte noch im Gerichtssaal mit einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pressefreiheit.

Auf die aktuellen Hochschul- Rankings von Focus hat das BGH- Urteil keine Auswirkungen, da Universitäten (noch) nicht am gewerblichen Wettbewerb teilnehmen. Christian Rath

(Az.: 1 ZR 154/95)

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