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Behinderte „lästig“

■ Gericht sperrt Behinderte ein. Begründung: Ihre Laute haben hohen „Lästigkeitsfaktor“

Köln (dpa) – Das Kölner Oberlandesgericht (OLG) hat sein umstrittenes „Redeverbot“-Urteil mit einem besonders hohen „Lästigkeitsfaktor“ der Gemütsäußerungen von geistig Behinderten begründet. „Aus dem Mißlingen der Sprechversuche resultieren Laute, die von einem unvoreingenommenen Zuhörer als unharmonisch, fehlmoduliert und damit als unangenehm empfunden werden“, heißt es in der schriftlichen Urteilsbegründung, die gestern in Köln veröffentlicht wurde.

Der 7. Senat des OLG hatte am vergangenen Donnerstag der Berufungsklage eines Musiklehrers aus Stockheim im Kreis Düren stattgegeben. Der Kläger hatte sich durch das „unartikulierte Schreien, Rufen, Gurgeln, Stöhnen, Lachen und Lallen“ seiner sieben behinderten Nachbarn belästigt gefühlt. Das OLG verpflichtete den Landschaftsverband Rheinland als Träger der Behindertenwohngruppe, in der warmen Jahreszeit zu bestimmten Uhrzeiten für Ruhe im Garten zu sorgen.

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