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Die Karlsruher Rechtsprechung

Mit dem Wohl des Kindes argumentieren alle: Richter, Politiker, Eltern. Ob sich daraus jedoch mehr Rechte für nichteheliche Väter herleiten lassen, ist sehr zu bezweifeln. Die Hoffnung auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dürfte jedenfalls trügen.

Noch 1981 hat Karlsruhe die alte Rechtslage für zulässig erklärt. Damals war der nichteheliche Vater vom Sorgerecht für sein Kind noch völlig ausgeschlossen. Begründet wurde das Karlsruher Urteil damit, daß eine nichteheliche Beziehung ja ohne jede Formalität beendet werden könne. Deshalb müßten die aus ihr hervorgegangenen Kinder gesteigerte Rechtssicherheit erhalten. Insofern sei es sinnvoll, so das BVerfG damals, wenn jeweils nur ein Elternteil das Sorgerecht erhalte.

Auch die generelle Zuordnung des nichtehelichen Kindes zur Mutter hielt das Verfassungsgericht 1981 noch für zulässig. Der Gesetzgeber könne dies damit rechtfertigen, „daß zwischen Mutter und Kleinkind körperlich und seelisch ein engeres Beziehungsverhältnis besteht als zwischen Vater und Kleinkind“.

Später lockerte sich die Sichtweise in Karlsruhe. In bestimmten Konstellationen wurde nun sogar die „gemeinsame Sorge“ gefordert. Damit übte das Gericht im Interesse einer großen Reform auch Druck auf den Bundestag aus. Inzwischen ist die Reform umgesetzt. Mutter und Vater können sich auf die „gemeinsame Sorge“ des nichtehelichen Kindes einigen. Fehlt es an einer gemeinsamen Erklärung, bleibt es bei der Alleinverantwortung der Frau.

Gegen diesen Rest von Ungleichbehandlung wird man in Karlsruhe wohl kaum Beistand mobilisieren können. Wenn es zu Klagen kommt, wird das Gericht wohl eher auf die großen Fortschritte verweisen und im übrigen die besondere biologische Beziehung der Mutter zum neugeborenen Baby betonen. Christian Rath

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