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Gegner Stolpes bemüht den BGH

■ Der Bundesgerichtshof entscheidet über eine Äußerung des Berliner CDU-Politikers Uwe Lehmann-Brauns, der Brandenburgs Ministerpräsident Manfred Stolpe Stasi-Dienste vorwarf

Karlsruhe (taz) – Immer wieder wird der brandenburgische Ministerpräsident Manfred Stolpe von seiner Vergangenheit eingeholt. Gestern verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe über eine Äußerung des Berliner CDU-Abgeordneten Uwe Lehmann-Brauns. Dieser hatte in einem Interview mit dem ZDF gesagt, Stolpe sei, „wie wir alle wissen, IM Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig“ gewesen.

Stolpe, der Wert auf sein reines Gewissen legt, will diese „unwahre“ Aussage verbieten lassen.

Mit neuen Erkenntnissen über Stolpes Stasi-Kontakte in Kirchendiensten rechnet niemand. Es geht um die Frage, welche Vorwürfe sich ein Politiker im öffentlichen Meinungskampf gefallen lassen muß. Umstritten ist dabei, ob man Lehmann-Brauns Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil einstuft. Wäre sie eine Sachaussage, dann müßte der CDU-Politiker den Wahrheitsgehalt belegen, sonst läge eine Verleumdung vor. Bei einem Werturteil sind die Grenzen großzügiger, dann wäre nur die extreme „Schmähkritik“ verboten. Im Prozeß ging Lehmann-Brauns Anwalt Achim Krämer gestern aufs Ganze. Er versuchte zu belegen, daß Stolpe 20 Jahre „im Dienst“ der Stasi tätig war. „Wer seinen Gesprächspartnern von der Staatssicherheit über 20 Jahre hinweg zuverlässig Informationen lieferte, der diente der Stasi, weil er dienlich war.“ Stolpes Anwalt Olaf Brändel ließ das nicht gelten. „Stolpe war kein Dienstmann der Stasi, er hat nie die Seiten gewechselt.“ Zum Beleg reichte er eine Zeugenaussage von Altbundeskanzler Schmidt ein. Dieser will Stolpe einst aufgefordert haben, mit der Stasi über humanitäre Fragen zu verhandeln. Lehmann-Brauns Äußerung, die im April 1996 fiel, hat bisher viermal die Gerichte beschäftigt. Dreimal verlor Stolpe, erst im vierten Anlauf – beim Brandenburger Oberlandesgericht – konnte er einen Erfolg verbuchen. Es verbot Lehmann-Brauns die „ehrverletzende Tatsachenäußerung“, ließ aber die BGH-Revision zu. Das BGH-Urteil wurde für gestern abend erwartet. Christian Rath

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