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Verfassungsrichter blockieren A 20 nicht

Die Klage von Umweltschützern gegen die Ostseeautobahn wurde vom Bundesverfassungsgericht ohne Begründung abgelehnt. Laut Umweltverbänden ist das jedoch noch kein Freibrief für den Bau der A 20  ■ Von Rüdiger Haum

Berlin (taz) – Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) und des Naturschutzbundes (Nabu) gegen den Bau der Ostseeautobahn nicht zur Entscheidung angenommen. Die Richter gaben keinerlei Begründung für die Ablehnung.

BUND-Verkehrsexperte Peter Westenberger bezeichnete diesen unkommentiert ergangenen Beschluß als „schädlich für das Vertrauen in die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts“. Bundesverkehrsminister Matthias Wissmann (CDU) hingegen wertete ihn als „gute Nachricht für die gesamte Ostseeregion, für deren wirtschaftliche Entwicklung die A 20 von entscheidender Bedeutung ist“. Die 324 Kilometer lange und vier Milliarden Mark teure A 20 soll von Lübeck bis ins polnische Stettin führen.

Daß die Klage von den Karlsruher Richtern nicht angenommen wurde, ist jedoch keineswegs ein Freibrief zum Autobahnbau, wie Westenberger betont. Der konkrete Schutz der Wakenitzniederung und die Frage eines eventuellen Tunnelbaus stehen erst im nächsten Planfeststellungsverfahren zur Debatte.

Die Umweltschutzverbände hatten sich in ihrer Verfassungsklage gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai dieses Jahres gewandt. Damals waren die Umweltschützer mit ihrer Klage gegen den Autobahnbau durch die ökologisch bedeutsamen Gebiete der Trave- und der Wakenitzniederung gescheitert.

Nach Ansicht der Umweltverbände müßten die beiden Gebiete nahe Lübeck durch die europäische Fauna-Flora-und-Habitat- (FFH-)Richtlinie geschützt werden. Diese Frage hatten die Berliner Verwaltungsrichter allerdings offengelassen. In Bezug auf die Wakenitzniederung wiesen sie die Klage mit der Begründung ab, daß eventuelle Umweltschäden ja durch den Bau eines Tunnels vermieden werden könnten. In bezug auf die Traveniederung hatte das Gericht verschiedene Nachweise über die Schutzwürdigkeit des Gebiets nicht zugelassen, weil diese angeblich zu spät in die Verhandlung eingebracht worden waren.

Mit ihrer Beschwerde beim Verfassungsgericht protestierten die Umweltverbände gegen das Berliner Urteil in drei Punkten: erstens weil die Argumente zur Schutzwürdigkeit der Traveniederung nicht zugelassen worden waren, zweitens weil das Verfahren nicht an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet wurde und drittens weil der Streitwert mit 50.000 Mark ungewöhnlich hoch angesetzt sei und damit die Kosten für die klagenden Umweltverbände übermäßig in die Höhe getrieben würden.

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