: Anti-Diskriminierungsrichtlinie
Seit März 1992 gilt an der Bremer Uni die „Richtlinie gegen sexuelle Diskriminierung und Gewalt“. Auf ihrer Grundlage leitete die „Arbeitsstelle gegen sexuelle Diskriminierung und Gewalt am Ausbildungs- und Erwerbsarbeitsplatz“ die Untersuchung gegen den betroffenen Dozenten ein. In ihrer Präambel heißt es, „Sexuelle Diskriminierungen und Gewalt sind in der Universität und im außeruniversitären dienstlichen Umgang verboten. Alle Uniangehörigen (...) sind in ihrem Arbeitsbereich dafür verantwortlich, daß sexuell diskriminierendes Verhalten und Gewaltanwendung unterbleiben bzw. abgestellt werden.“ (...) Als sexuelle Diskriminierung und Gewalt gelten danach „Verhaltensweisen oder Handlungen“ als „unerwünscht oder verboten“, die bei „entwürdigenden, entpersonalisierenden, sexuellen Bemerkungen über Frauen und deren Körperlichkeit, sexuell herabwürdigenden Gesten“ beginnen und über die „Anwendung pornographischer, sexistischer Computerprogramme“ bis hin zum körperlichen Angriff reichen. Im aktuellen Fall wurde die „verbale, bildliche, konfrontative oder provozierende Präsentation pornographischer/sexistischer Darstellungen im dienstlichen oder Ausbildungszusammenhang (...)“ moniert.
In einem Maßnahmenkatalog zum Verfahren ist das „formelle Dienstgespräch“ als niedrigstschwellige Maßnahme aufgelistet. Bis hin zur Entlassung, Kündigung und Strafanzeige sind verschiedene Kosequenzen als möglich aufgelistet.
Um sexuelle Gewalt aufdecken zu können, weist die Richtlinie Frauen ausdrücklich auf ihr Recht hin, anonym Beschwerde zu führen. ede
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