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Kellog unterliegt in zweiter Instanz

■ Gericht: Gewerkschaft NGG darf jetzt zum Streik aufrufen

Die Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten (NGG) darf ihre Mitglieder zum Streik bei Kellogg aufrufen. Das bestätigte im Berufungsverfahren jetzt auch das Landesarbeitsgericht. Damit hat sich die NGG auch in zweiter Instanz gegen die Kellogg-Firmenleitung durchgesetzt. Diese wollte eine einstweilige Verfügung gegen einen möglichen Streikaufruf der NGG erreichen.

Hintergrund der Auseinandersetzungen sind gescheiterte Verhandlungen um den Kellogg-Haustarif. Noch während der Verhandlungen hatte der Frühstücksflockenhersteller den Arbeitgeberverband gewechselt – und seither geltend gemacht, sich damit nicht mehr an den bisherigen Haustarif, sondern an den Flächentarif der niedersächsischen Nahrungsmittelindustrie gebunden zu fühlen. Danach aber stünde den Beschäftigten in der Kellogg-Produktion rund 1.300 Mark weniger Monatslohn zu; die NGG hatte gefürchtet, daß Lohnerhöhungen somit über Jahre ausgeschlossen wären.

Das Landesarbeitsgericht folgte der Gewerkschaftssicht, daß der Wechsel des Arbeitgeberverbandes nicht das Streikrecht aushebele. Auch konnte der Arbeitgeber vor der Berufungskammer nicht belegen, daß ihm durch Arbeitskampf „erhebliche wirtschaftliche Nachteile“ gedroht hätten. ede

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