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Kinderbilder vor Gericht nur bedingt als Beweis zugelassen

■ Der Bundesgerichtshof legt Standards für Gutachten in Mißbrauchsprozessen fest

Karlsruhe (dpa/taz) – In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern festgelegt, daß Prozeßgutachten über die Glaubwürdigkeit angeblich sexuell mißbrauchter Kinder künftig bestimmten wissenschaftlichen Mindeststandards genügen müssen. Zudem müssen sie transparenter gestaltet werden und damit besser überprüfbar sein. Unter anderem haben psychologische Sachverständige die Anhaltspunkte offenzulegen, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen. Mit seiner Entscheidung hob der 1. BGH-Strafsenat ein Urteil des Landgerichts Ansbach vom Juli 1998 auf. Das Landgericht hatte einen 35jährigen wegen neunfachen sexuellen Mißbrauchs seiner heute 15jährigen Adoptivtochter zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt. Ihre Entscheidung hatten die Richter auch auf das – nach Auffassung des BGH mangelhafte – Gutachten einer Psychologin gestützt. Der Prozeß muß nun vor dem Landgericht Ansbach neu verhandelt werden. Nach den Worten des Senatsvorsitzenden Gerhard Schäfer ist die Bewertung von Kinderaussagen schwierig, weil Kinder ihre Schilderung möglicherweise unbewußt an die vermuteten Erwartungen von Erwachsenen anpassen würden.

Eine deutliche Absage erteilte der BGH der mitunter von Kinderschutzvereinigungen vorgenommenen Deutung von Kinderzeichnungen sowie der Verwendung von Puppen, die mit Genitalien ausgestattet sind. Solchen Methoden komme in der aussagepsychologischen Begutachtung keinerlei Bedeutung zu.

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