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So ist es jetzt

Zum 1. Januar 1999 ist das Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit in Kraft getreten. Bei Erwerbstätigen, auf die mindestens zwei der vier folgenden Kriterien zutreffend sind, wird nach dieser Neuregelung vermutet, dass sie nur zum Schein selbstständig sind. Artikel 3, viertes Buch, Sozialgesetzbuch: Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und 1. im Zusammmenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, 2. die regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, 3. die für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind oder 4. die nicht auf Grund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten, wird vermutet, dass sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der vier genannten Merkmale vorliegen.

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