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Karlsruhe hilft bei exzessiver U-Haft

■ Bankmanager muss nach 18-monatiger Untersuchungshaft entlassen werden

Freiburg (taz) – Auch in komplizierten Wirtschaftsverfahren ist die Untersuchungshaft nur zeitlich begrenzt zulässig. Dies stellte in einem gestern veröffentlichten Beschluss das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe klar. Es ordnete dabei die Haftentlassung eines seit 18 Monaten inhaftierten Bankmanagers aus Mannheim an.

Der Ex-Banker Fridolin Hörner soll gemeinsam mit drei Kollegen die Sparkasse Mannheim durch riskante Kreditgeschäfte an den Rand des Ruins gebracht haben. Die Sparkasse hat bisher 400 Millionen Mark als Verluste abgeschrieben. Seit März 1998 sitzt Hörner wegen des Verdachts der „Untreue“ in Untersuchungshaft. Die Inhaftierung wird mit Fluchtgefahr begründet.

Schon im Juli diesen Jahres hatte Hörner per Verfassungsbeschwerde versucht, seine Freilassung zu erreichen. Damals hatte Karlsruhe das Begehren aber noch abgelehnt. Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) hatte zuvor festgestellt, dass für die Fertigstellung der Anklageschrift nur noch sechs bis acht Wochen erforderlich seien. Tatsächlich überschritt die Staatsanwaltschaft diese Frist um weitere sechs Wochen, was nun zum Erfolg einer zweiten Verfassungsbeschwerde führte.

Nach der Strafprozessordnung kann ein Tatverdächtiger maximal sechs Monate in U-Haft gehalten werden. Längere Haftzeiten sind nur „aus wichtigem Grund“ zulässig. „Kommt es aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung“, so nun der Karlsruher Beschluss, kann hiermit eine Verlängerung der U-Haft nicht begründet werden. Auch im Falle des Bank-Managers sah das Verfassungsgericht keine Rechtfertigung, warum die vom OLG gesetzte Frist nicht eingehalten werden konnte, und ordnete die Freilassung des Bankmanagers an.

Das OLG muß nun noch entscheiden, ob Hörner bei einer Freilassung Auflagen erfüllen muss. Seine Familie hatte eine Kaution in Höhe von 400.000 Mark angeboten. (Az.: 2 BvR 1775/99)

Christian Rath

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