: Skinheads – als Gefahr unberechenbar
■ Wer von Skins verprügelt wird, kann auf Entschädigung hoffen
Kassel (dpa) – Wer von einem Skinhead wegen einer flapsigen Bemerkung krankenhausreif geprügelt wird, kann auf staatliche Entschädigung hoffen. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel gestern urteilte, müsse allerdings unterschieden werden, ob man sich mit einer Provokation grob fahrlässig in Gefahr bringe oder ob ein Gewaltausbruch nicht vorhersehbar sei.
Nach dem Opferentschädigungsgesetz haben Leidtragende eines Angriffs nur dann Anspruch auf staatliche Leistungen, wenn sie sich nicht bewusst oder leichtsinnig einer gefährlichen Situation ausgesetzt haben. Das BSG hatte über einen Vorfall in einer Diskothek zu entscheiden. Ein Gast hatte zu einem Skinhead gesagt: „Du musst dir mal einen anderen Friseur suchen.“ Darauf versetzte ihm der kahl geschorene Mann mit einem Bierkrug einen Schlag ins Gesicht, trat ihm mit eisenbeschlagenen Stiefeln mehrmals gegen den Kopf und verletzte ihn damit schwer.
Wegen der vielen Zeugen sei die gewalttätige Reaktion nicht ohne weiteres vorauszusehen gewesen. Etwas anderes sei es allerdings, wenn jemand beispielsweise Skinheads an abgelegenen Orten provoziere, meinten die Richter. In einer solchen Situation muss man damit rechnen, zusammengeschlagen zu werden. Den konkreten Fall wies das Gericht ans Hessische Landessozialgericht zurück. Die Zweitinstanz müsse noch klären, ob das Opfer bleibende Schäden davongetragen hatte.
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