: BGH bestätigt Urteil gegen Haas
Der Bundesgerichtshof weist Revisionsantrag zurück. Damit ist das Urteil gegen die ehemalige RAF-Sympathisantin Monika Haas rechtskräftig ■ Von Christian Rath
Karlsruhe (taz) – Die Verurteilung von Monika Haas bleibt bestehen. Vor zwei Jahren war die ehemalige RAF-Sympathisantin wegen Teilnahme an der 1977 in Mogadischu beendeten Flugzeugentführung zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil gestern bestätigt. Konkret wird Monika Haas vorgeworfen, dass sie die Tatwaffen für die Entführung nach Palma de Mallorca geschmuggelt hat, wo das Drama begann. Mit der Kaperung der Lufthansa-Maschine „Landshut“ wollte damals ein palästinensisches Kommando die Freilassung von elf RAF-Häftlingen in Deutschland erreichen. Zeitgleich hatte die RAF den Arbeitgeberpräsidenten Schleyer entführt.
Vom Oberlandesgericht Frankfurt wurde Haas 1998 nach rund zweieinhalbjährigem Prozess verurteilt, obwohl die Beweislage recht dürftig war. Sie selbst hat ihre Beteiligung an der Entführung immer bestritten. Als der BGH nun eine mündliche Verhandlung über die Revision anberaumte, schöpfte die Verteidigung Hoffnung, doch noch einen Freispruch erreichen zu können. Im Ergebnis hatte das oberste deutsche Strafgericht nun aber keine rechtlichen Einwände gegen die Beweiswürdigung der Frankfurter Richter. Das OLG hatte die Verurteilung vor allem auf die Aussage des Tatbeteiligten Said Ali Slim gestützt. Er will Monika Haas beim Waffentransport begleitet haben. Am Prozess in Frankfurt konnten jedoch nur die Polizisten teilnehmen, die Slim in einem Beiruter Gefängnis verhört hatten.
Der BGH bekräftigte, dass solche „Zeugen vom Hörensagen“ zulässig sind. Allerdings müssten entsprechende Aussagen durch zusätzliche Indizien erhärtet werden. Nach Ansicht der Verteidigung waren im Fall Haas jedoch auch die zusätzlich in Rechnung gestellten Indizien dubios. Hier konnten ebenfalls lediglich Polizeibeamte über Informationen vernommen werden, die sie von anonym bleibenden V-Leuten im Nahen Osten erhalten haben.
Die Anwälte von Haas verwiesen dagegen auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach ein Strafurteil nicht ausschließlich auf anonyme Zeugen gestützt werden darf. Der BGH sah in der Frankfurter Entscheidung jedoch keinen Verstoß gegen die EGMR-Vorgabe, da die V-Leute auch nachprüfbare Informationen, etwa über die gefälschten Pässe von Haas und Slim, geliefert hätten. Beanstandet wurde vom BGH nur, dass Ex-RAF-Mitglied Peter Jürgen Boock im Frankfurter Prozess vereidigt worden war, obwohl er als Tatbeteiligter gilt. Auf diesem Verfahrensfehler habe das Urteil aber „nicht beruht“, so der Senatsvorsitzende Klaus Kutzer.
Haas, heute 51-jährig, saß während des Prozesses über zwei Jahre in Untersuchungshaft. Die Reststrafe wurde dann allerdings zur Bewährung ausgesetzt. Das relativ milde Urteil galt damals als Beleg für das schlechte Gewissen des Gerichts angesichts der dünnen Beweislage. (Az. 3 StR 377/99)
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