: die rechtslage
Kleines Sorgerecht geplant
Miterziehende Partnerinnen und Partner in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften haben rechtlich keine Befugnis, gegenüber Dritten, etwa Lehrern oder Ärzten, für das Kind Entscheidungen zu fällen. „Bisher stehen Ko-Eltern da wie jemand, der das Kind gerade von der Straße aufgelesen hat“, konstatiert Volker Beck, rechtspolitischer Sprecher der Grünen. Weitere Benachteiligungen: Der sorgeberechtigte Elternteil kann seinen Erziehungsurlaub nicht mit dem Partner teilen. Verliert dieser seinen Job – und damit in manchen Fällen das Haupteinkommen der Familie –, wird die Ko-Elternschaft bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt.
Diese Nachteile betreffen auch unverheiratete heterosexuelle Paare. Verheiratete können auf die Möglichkeit der so genannten Stiefelternadoption zurückgreifen. Der rot-grüne Gesetzentwurf für eine „Eingetragene Partnerschaft“, auch bekannt als „Homo-Ehe“, sieht für die Ko-Eltern immerhin ein „Kleines Sorgerecht“ vor – sie würden Entscheidungsbefugnisse in „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ erhalten. Dieser Teil des geplanten Gesetzes muss nicht vom Bundesrat abgesegnet werden und wird daher voraussichtlich schon mit den Stimmen der Regierungskoalition in Kraft treten. Im konkreten Fall müssten eventuelle weitere Sorgeberechtigte, in der Regel der leibliche Elternteil, sich einverstanden erklären. Eine vollständige Gleichstellung bringt auch die Homo-Ehe nicht. Lesben und Schwule dürfen weiterhin weder als Paar Kinder adoptieren noch das Kind des Partners als Stiefelternteil annehmen. HOWI
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