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Die Kunst bleibt frei

Verfassungsrichter sehen im Slime-Song „Deutschland muss sterben“ keine Verunglimpfung des Staates

KARLSRUHE ddp ■ Wer den Punksong „Deutschland muss sterben“ öffentlich abspielt, macht sich nicht der Verunglimpfung des Staates schuldig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Mit dem Spruch hob es die Verurteilung eines Demoleiters auf, der das Stück der Gruppe Slime in Berlin mehrfach trotz Polizeiverbots über Lautsprecherwagen abgespielt hatte.

Berliner Amtsgericht, Landgericht und Kammergericht hätten „die Bedeutung des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts der Kunstfreiheit verkannt“. Ihre Entscheidungen hätten „undifferenziert“ auf den Wortlaut des Liedes abgehoben. So interpretierte das Amtsgericht, „dass sich eine Besserung der Lage für die Staatsbürger nur durch eine Vernichtung des Staatssystems der Bundesrepublik erreichen lassen soll“. Diese Interpretation werde dem „satirischen, verfremdenden und metaphorischen Gehalt des Werks nicht gerecht“, so die Verfassungsrichter. Als Vorbild könne das Heine-Gedicht „Die schlesischen Weber“ dienen. Zudem verwies der Senat auf ein 1936 in Hamburg eingeweihtes Regimentsdenkmal mit der Inschrift „Deutschland muss leben, und wenn wir sterben müssen“. Slime hätte einen Disput darüber in dem Lied aufgegriffen. (Az. 1 BvR 581/00).

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