: Gericht für Gebühr
Bundesverwaltungsrichter halten Baden-Württembergs Unigebühr für Langzeitstudis für zulässig. Bildungsministerin verteidigt Maßnahme
FREIBURG taz ■ Studiengebühren für Langzeitstudierende sind rechtmäßig. Dies entschied gestern das Bundesverwaltungsgericht in Berlin. Es wies damit eine Klage von vier Studenten aus Karlsruhe und Freiburg ab, die sich gegen das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz gewandt hatten.
Die Stuttgarter Landesregierung hatte 1997 eine Regelung eingeführt, nach der ein Hochschulstudium gebührenpflichtig ist – mit Ausnahme der ersten 14 Monate. Berechnet wurde dieses „Bildungsguthaben“ durch einen viersemestrigen Aufschlag auf die Regelstudienzeit von zehn Semestern. Anschließend ist eine Gebühr von 1.000 Mark pro Semester fällig. Mit diesem Ansatz wollte die schwarz-gelbe Landesregierung auf „kürzere Studienzeiten hinwirken“.
Gegen die im Wintersemester 1998/99 erstmals erhobenen Gebühren gab es zwar heftigen studentischen Widerspruch. Allerdings scheiterten die Klagen der Studenten in allen Instanzen – nun auch vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das Gericht, das nur noch die Verletzung von Bundesrecht prüfen konnte, sah insbesondere keine Verletzung des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte. Vielmehr verfolge der Stuttgarter Landtag „ein legitimes Ziel mit zulässigen Mitteln“. Eine „unzumutbare Belastung“ konnte das Gericht in der Studiengebühr jedenfalls nicht erkennen.
Nach der Verhandlung am Vormittag hatten die Studenten noch Hoffnung, dass wenigstens eine Übergangsregelung für Studierende angemahnt wird. So hätten etwa Studierende, die sich noch unter den alten Bedingungen eingeschrieben hatten, gebührenfrei zu Ende studieren können. Doch das Berliner Gericht lehnte auch dies ab und verwies darauf, dass in „atypischen Fällen“ laut Gesetz ja ein Gebührenerlass möglich sei.
Schon am Morgen erhielten die Kläger einen Nackenschlag von Bildungsministerin Edelgard Bulmahn (SPD). Sie hatte im ZDF-„Morgenmagazin“ erklärt, als Student habe man die Verantwortung, sein Studium in einer bestimmten Zeit zu absolvieren.
Dem hielten die Studierenden entgegen, dass die Stuttgarter Regelung vor allem sozial schwache Studierende treffe, die während des Studiums arbeiten müssten. Die Kläger wollen nun vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. (Az.: 6 C 8 –11.00)
CHRISTIAN RATH
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