: Lieber warten statt flüchten
Fahrerflucht ist auch nach Bagatellschäden ein strafbares Delikt: Es drohen Gefängnis und Geldstrafen. Zettel mit Telefonnummer an der Scheibe reicht nicht
„Nur touchiert“ hatte der junge Student das neben ihm parkende Auto. Er fuhr weiter – und beging damit Fahrerflucht. Mit einem blauen Auge kommt er lediglich dann davon, wenn es sich wirklich nur um einen Bagatellschaden handelt und man davon ausgehen kann, dass der Geschädigte keinen Ersatz fordern wird. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte in einem Urteil die Obergrenze für Bagatellschäden auf 40 Mark fest (Az. 5 Ss 348/96). Wer sich mit dem „Gegner“ geeinigt hat, darf natürlich – anschließend – auch weiterfahren.
Alle anderen müssen warten. Dabei richtet sich die Dauer der erforderlichen Wartezeit nach der Schwere des entstandenen Schadens, den Umständen und der Wahrscheinlichkeit, wie schnell der Halter des geschädigten Fahrzeuges auftaucht. Nachts auf unbelebten Straßen, bei schlechtem Wetter und leichtem Blechschaden muss man demnach weniger lange warten als nach einem schweren Unfall. Größere Sach- und Personenschäden erfordern eine Wartezeit von mindestens einer Stunde. Gab es Tote, muss auch mehrere Stunden gewartet werden.
Wurde jemand verletzt und ist deshalb eine Fahrt ins Krankenhaus nötig, sollte man sich danach schnellstmöglich bei der Polizei melden.
Auch wer es ganz eilig hat, darf also nicht einfach einen Zettel mit seiner Telefonnummer an die Scheibe des beschädigten Wagens klemmen. Erst nachdem eine angemessene Wartezeit verstrichen ist, kann man sich so behelfen. Sicherheitshalber sollte man sich aber später noch selbst beim Unfallopfer melden beziehungsweise, weil man es meist gar nicht kennt, eine Selbstanzeige bei der Polizei machen. Andernfalls begeht man Fahrerflucht und muss mit Gefängnis, Geldstrafe oder Führerscheinentzug rechnen. Auch die Versicherung kann sich weigern, zu zahlen, und sich die Kosten vom Flüchtigen zurückholen. KAJA
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