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BGH schützt überforderte Bürgen

Bürgschaftsvertrag, der auf ruinöse Mithaftung des Ehepartners hinausläuft, ist nichtig

KARLSRUHE dpa ■ Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von finanziell eindeutig überforderten Bürgen gestärkt, die für Schulden ihrer Ehepartner haften sollen. Hat ein Bürge eine für ihn ruinöse Mithaftung nur aus emotionaler Verbundenheit mit dem Partner übernommen und ist dies von der Bank ausgenutzt worden, dann ist der Bürgschaftsvertrag sittenwidrig und nichtig, entschied der BGH und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Eine solche wirtschaftlich unsinnige Mithaftung lasse sich auch nicht mit dem pauschalen Hinweis rechtfertigen, der Gläubiger wolle sich damit nur gegen Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten absichern. Das Kreditinstitut müsse solche Umstände gegebenenfalls beweisen und die Bürgschaft auf diesen Zweck beschränken.

In einem Fall sollte eine Architektin – eine Mutter von zwei Kindern mit 6.500 DM brutto im Monat – für die Schulden der Firma ihres Mannes bis zu einem Höchstbetrag von 9,86 Millionen DM haften. Im zweiten Verfahren hatte sich eine Bank mit einer Bürgschaft über 100.000 DM zu Lasten der Gattin ihres Schuldners – einer Teilzeitlehrerin mit rund 1.500 DM netto im Monat – absichern wollen. Beide Bürgschaften sind laut BGH sittenwidrig (Az.: XI ZR 81/01 u. 50/01 vom 14. Mai 2002).

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