: Trickreiche Geschäfte
LG München: Advance Bank AG muss Anleger den Kaufpreis für einen Optionsscheinfonds erstatten
Die Advance Bank AG muss einem Anleger den Kaufpreis für seine Anteile an einem Optionsscheinfonds zurückerstatten. Dies teilte die Münchener Kanzlei Rotter Rechtsanwälte nach einem Erfolg für einen Mandanten vor dem Landgericht München I mit. Zwar gilt laut den Angaben „nach bisheriger Rechtsprechung“ allein unmittelbar der Kauf von Optionsscheinen „als Börsentermingeschäft“. Und bei hoch risikobehafteten Börsentermingeschäften „müssen Privatpersonen und nicht eingetragene Kaufleute bei ihrer Bank eine Erklärung zu Verlustrisiken unterzeichnen“, um die so genannte Börsentermingeschäftsfähigkeit zu erhalten.
Im vorliegenden Fall kaufte der Anleger jedoch Anteile eines Fonds, der wiederum in Optionsscheine investiert. Und der Erwerb von Fondsanteilen unterliegt nicht der Börsentermingeschäftsfähigkeit, sondern ist vergleichbar dem Handel mit Aktien oder Anleihen. So gab es in diesem Fall auch keine unterschriebene Erklärung über Verlustrisiken. Doch bewertet die Kanzlei den Kauf von Fondsanteilen hier als Konstruktion, die gegen das Umgehungsverbot des Börsengesetzes (alte Fassung, § 60) verstoße. Eine Auffassung, die der richterliche Entscheid bestätigte. „Für den Erwerb von Anteilen an einem Optionsscheinfonds vor dem 1. Juli 2002 sind die Vorschriften der Börsentermingeschäfte anwendbar“, so die Kanzlei. Laut dem Urteil ist der Kauf des Fondsanteils mangels nachgewiesener Börsentermingeschäftsfähigkeit unwirksam und muss rückabgewickelt werden. (Az. 22 O 1257/02) TAZ
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