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urteilBrokerhaftung

Online-Broking fasst auch in Deutschland zunehmend fuß. Gut, wenn der Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt wird. Wer aber haftet, wenn die Abwicklung nicht funktioniert? Über eine solche Situation hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth zu entscheiden und veröffentlichte kürzlich das Urteil.

Der Fall: Ein Broker versprach, Aktien-Order innerhalb weniger Sekunden an die Handelsplätze weiter zu leiten. Wegen eines Computerfehlers verzögerte sich allerdings die Abwicklung. In der Zwischenzeit aber stieg die Aktie vom ersten Tageskurs von 244 Mark auf den späteren Kaufkurs von 268 Mark. Der Kunde sollte deshalb für die bestellten Aktien mehr bezahlen als bei sofortiger Ausführung des Auftrags, was der Käufer indes nicht einsehen mochte.

Das Urteil: Der Broker muss dem Kunden den vermeidbaren Mehrpreis erstatten – in diesem Fall immerhin rund 12.000 Mark. Das Broker-Unternehmen „haftet dem Kunden auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, wenn die sofortige Durchführung der Kundenorder zum Ankauf von Aktien bei Börsenbeginn infolge eines von dem Broker-Unternehmen zu vertretenden Umstands unmöglich geworden ist“ (Aktenzeichen 14O 9971/98). ALO

Ausführlich: www.justiz.bayern.de

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