unter wasser: Höhere Gewalt gegen Mieter
Durch die starken Regenfälle sind auch in Mietwohnungen erhebliche Wasserschäden verursacht worden. In der Regel wird man davon ausgehen müssen, dass weder den Mieter noch den Vermieter an den durch Überschwemmungen verursachten Schäden ein Verschulden trifft, dass es sich um „höhere Gewalt“ handelt.
Gastkommentarvon DIRK DOHR
In diesen Fällen muss der Vermieter sich um den Schaden kümmern, der an dem Mietobjekt als solches entstanden ist. Er muss Keller leerpumpen, Trocknungsgeräte aufstellen, neu tapezieren und streichen lassen.
Für Schäden an den Gegenständen der Mieter haftet im Normalfall der Vermieter nicht. Der Mieter muss sich selbst um die Schadensbeseitigung kümmern, wie unbrauchbar gewordene Gegenstände zu entsorgen und Ersatz zu kaufen.
Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen. Ist der Schaden an dem Mietobjekt (Wände, Decke, Teppichböden) dadurch entstanden, dass der Mieter während der starken Regenfälle die Balkontür oder die Fenster nicht ordnungsgemäß verschlossen hatte, muss der Mieter auch die Schäden an dem Mietobjekt übernehmen. Hätte der Vermieter den Überflutungsschaden verhindern können – zum Beispiel durch Einbau von Rückschlagventilen – und hat der Mieter dem Vermieter diesen Mangel vor den Regenfällen mitgeteilt, haftet der Vermieter ausnahmsweise auch für die Schäden des Mieters.
Sollten Mieter eine Hausratversicherung abgeschlossen haben, können sie ihren Schaden auch dort melden. Häufig bezieht sich eine derartige Versicherung jedoch leider nur auf Leitungswasserschäden.
Der Autor ist Jurist bei Mieter helfen Mietern
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