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taz-Rechtsexperte zur neuen RegelungKeine juristischen Probleme mit 2G

Das 2G-Konzept ist optional, aber wohl auch zwangsweise zulässig. Gastro-Betriebe könnten auch darum bei 3G bleiben, weil Gäste weiter Abstand wollen.

Christian Rath

Aus Berlin

Christian Rath

Die Einführung der 2G-Regel als Option für Gastronomie und ähnliche Bereiche ist wohl rechtlich unproblematisch. Sogar eine obligatorische 2G-Regel dürfte möglich sein.

Die AfD-Vorsitzende Alice Weidel hatte am Wochenende Klagen gegen 2G-Modelle angekündigt. Gesunde Menschen dürften in ihren Grundrechten nicht übermäßig eingeschränkt werden. Klagen hat auch die Querdenker-Partei „Die Basis“ in Aussicht gestellt.

In Hamburg, wo die 2G-Option schon seit Ende August gilt, ist von einer Klagewelle aber noch nichts zu spüren. Es gab noch keine einzige Entscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichts hierzu. Und es ist derzeit noch nicht einmal eine Klage anhängig. Grund dürfte sein, dass der Hamburger Senat den Gastronomen 2G nicht als Pflicht auferlegt hat, sondern als Option ermöglichte.

Abstand und Vorsicht

Wenn ein:e Wir­t:in sich nun für 2G entscheidet und keine Ungeimpften mehr einlässt, ist das ihre Entscheidung und nicht die des Senats. Eine Zuordnung zum Staat wäre wohl erst möglich, wenn die Rahmenbedingungen so ausgestaltet sind, dass absehbar fast alle Gas­tro­no­m:in­nen von der 2G-Option Gebrauch machen werden – sodass Ungeimpfte kaum noch Möglichkeiten hätten, in Restaurants essen zu gehen. Es gibt aber noch genügend Gründe für Gastronom:innen, beim 3G-Modell zu bleiben und auch Getesteten Zugang zu gewähren: So bevorzugen derzeit auch viele geimpfte Gäste die Angebote, die auf Abstand und Vorsicht achten.

Und manche Gas­tro­no­m:in wird auch mit Rücksicht auf ihre ungeimpften Stammgäste das 3G-Konzept beibehalten. Doch selbst wenn das 2G-Konzept verpflichtend eingeführt würde, dürfte es in Berlin wohl keine rechtlichen Probleme geben.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat Ende August selbst die Einführung von 2G bei Clubs und Diskotheken erzwungen. Bis dahin waren Tanzveranstaltung aus Infektionsschutzgründen ganz verboten.

Kein Schwoofen für Getestete

Doch das Gericht hielt die Schließung der Clubs angesichts der Möglichkeit von 2G-Konzepten für unverhältnismäßig. 3G-Konzepte hielt das Berliner Verwaltungsgericht demgegenüber für deutlich unsicherer.

Ein Fortbestand des Tanzverbots für lediglich Getestete sei deshalb angemessen, so die Rich­te­r:in­nen am 20. August. Es bestehe die Gefahr, dass sich die getestete Person nach dem Test und vor dem Tanz doch noch infiziert. Dann hätte sie aber auch eine höhere Infektiösität als Geimpfte und Genesene.

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2 Kommentare

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  • Sonnenhaus

    "Es bestehe die Gefahr, dass sich die getestete Person nach dem Test und vor dem Tanz doch noch infiziert. Dann hätte sie aber auch eine höhere Infektiösität als Geimpfte und Genesene."



    Diese Begründung hat sich mittlerweile schon wieder relativiert oder ist widerlegt.



    Haben sich doch erst vor kurzem bei einer 2G-Party in Münster 39 Personen infiziert. Auch in Israel hat die 2G-Regel einen Anstieg der Infektionen unter Geimpften und Genesenen nicht stoppen können, trotz dem Kontaktverbot mit ungeimpften gesunden Personen, da geimpfte und genesene Personen nach aktuellen wissenschaftlichen Kenntnissen grundsätzlich nicht zwingend "gesund" im Sinne von nicht infektiös" sein müssen.

    • dilbert

      @Sonnenhaus:

      Das war doch von Anfang an nur Quark. Wie ein Gericht einer so hohlen Argumentation folgen kann erschließt sich mir nicht. Die Impfung schützt zu 39% bis zu 60% vor Ansteckung, und erkrankte Geimpfte haben dieselbe Virenlast wie Ungeimpfte.