miethai & coMietverhältnisse: Automatische Fortsetzung möglich
Eine Regelung, die auch für Mieter gilt, von diesen jedoch häufig übersehen ist, enthält § 545 BGB (früher: § 568 BGB). Danach verlängert sich ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses der Fortsetzung widersprochen wird. Kündigt zum Beispiel der Mieter das Mietverhältnis fristgemäß mit der Drei-Monats-Frist ohne Angabe von Gründen oder fristlos, weil zum Beispiel Mängel vorhanden sind, zieht dann jedoch nicht spätestens zum Mietvertragsende aus, muss innerhalb von zwei Wochen dem Vermieter mitgeteilt werden, dass weiterhin der Wille besteht, das Mietverhältnis zu beenden, sprich auszuziehen.
Manchmal wird die neu angemietete Wohnung nicht rechtzeitig frei, oder bei einem Neubau verschiebt sich das Einzugsdatum, dann muss dem Vermieter dies umgehend mitgeteilt werden. Sollte diese Mitteilung nicht innerhalb von zwei Wochen beim Vermieter eingegangen sein, setzt sich das Mietverhältnis aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung fort, so als ob nie gekündigt worden ist. Dann müsste der Mieter eine neue Kündigung aussprechen, wobei dann auch wieder die Kündigungsfristen von neuem zu laufen beginnen.
In vielen Hamburger Mietverträgen ist allerdings der § 545 BGB wirksam gestrichen worden. In diesem Fall ist kein Widerspruch notwendig. In allen Fällen, in denen sich eine wirksame Streichung dieser Bestimmung nicht findet oder in denen die Mieter sich nicht sicher sind, ob ihr Mietvertrag eine wirksame Streichung beinhaltet, sollte immer ein Widerspruch erfolgen, falls die Wohnung doch noch ein paar Tage länger über das eigentliche Mietvertragsende genutzt wird.
Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstr. 30, 20357 HH,Tel. 431 39 40,info@mhm-hamburg.de,www.mhm-hamburg.de
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