: grundrechte
Kein absoluter Schutz
Typischerweise garantiert eine Verfassung Rechte der Bürger, die auch der Gesetzgeber zu achten hat. Diese Rechte nennt man Grundrechte, weil sie nicht von einfachen politischen Mehrheiten abhängen. Typische Grundrechte sind die Meinungsfreiheit, die Freiheit der Berufsausübung oder das Grundrecht auf Eigentum. Grundrechte sind kein absoluter Schutz. In der Regel kann der Gesetzgeber aufgrund eines Gesetzes in Grundrechte eingreifen. In solchen Fällen kommt es aber darauf an, ob der Eingriff verhältnismäßig ist. Er ist es nicht, wenn die Beeinträchtigung im Verhältnis zum erzielten Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis steht. Andererseits darf der Gesetzgeber den Bürgern natürlich mehr Schutz, Teilhabe und Leistung geben als in der Verfassung als Mindeststandard garantiert ist. So haben etwa Deutsche einen gesetzlichen Anspruch auf sehr viele Sozialleistungen, obwohl das Grundgesetz keine sozialen Grundrechte kennt. CHR
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