debatte: Kein Boykott ist rechtswidrig
Berlin und Rom schieben Verfahrensgründe vor, um ein Importverbot für Waren aus israelischen Siedlungen zu blockieren. Rechtlich ist die Sache eindeutig
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VonAlberto Allemanno
Orangen, Datteln, Wein, Kosmetika – seit Jahrzehnten importiert die Europäische Union unbeschränkt Güter aus israelischen Siedlungen im Westjordanland. Und das, obwohl diese Siedlungen eindeutig völkerrechtswidrig sind. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat dies in seinem Gutachten von 2024 unmissverständlich bestätigt, indem er die Präsenz Israels in den besetzten Gebieten für rechtswidrig erklärte und Drittstaaten aufforderte, nicht zur Aufrechterhaltung dieser Situation beizutragen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wiederum hat wiederholt festgestellt, dass Produkte aus den Siedlungen im Rahmen der EU-Handelsabkommen keinen Anspruch auf Präferenzbehandlung haben und ihr Herkunftsgebiet angeben müssen. Denn ihre Herkunft kann für die Verbraucher eine Frage ethischer Erwägungen sein.
Dennoch gelangen diese Waren weiterhin auf den europäischen Markt. Erst auf anhaltenden Druck von Ländern wie Irland, Spanien, Belgien, den Niederlanden und Slowenien hin wird seitens der EU in Erwägung gezogen, die Produkte vom EU-Markt auszuschließen.
In diesem Zusammenhang hat die EU-Außenbeauftragte Kaja Kallas die Kommission aufgefordert, vor dem nächsten Rat für Auswärtige Angelegenheiten eine Liste von Optionen für mögliche Handelsmaßnahmen vorzulegen, einschließlich eines Einfuhrverbots für Siedlungsprodukte.
Doch zunächst stellt sich eine grundlegendere Frage: In welchem rechtlichen Rahmen sollte eine solche Maßnahme verabschiedet werden? Sollte sie der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zugeordnet werden – was Einstimmigkeit erfordert und somit jedem Mitgliedstaat ein Vetorecht einräumt – oder der Gemeinsamen Handelspolitik, für die eine qualifizierte Mehrheit ausreicht?
Diese Frage lähmt das Handeln der EU schon viel zu lange. Das sollte sie nicht. Der außenpolitische GASP-Rahmen wurde bewusst anspruchsvoll gestaltet. Er ist geopolitischen Entscheidungen ersten Ranges vorbehalten: solchen, die die Sicherheit und die strategische Ausrichtung der Union als Ganzes betreffen.
Ein Beispiel für dieses GASP-Verfahren sind die weitreichenden Sanktionen gegen Russland nach der Invasion der Ukraine. Das Gleiche gilt für das Einfrieren von Vermögenswerten belarussischer Amtsträger nach der gefälschten Wahl von 2020. Diese Entscheidungen berührten Fragen von Krieg und europäischer Sicherheit.
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Alberto Allemanno
ist ein italienischer Rechtswissenschaftler und Autor. Er ist seit 2009 Jean-Monnet-Professor für Europarecht an der HEC Paris.
Ein Importverbot für Siedlungsprodukte aus der besetzten Westbank wäre jedoch von grundlegend anderer Natur. Es zielt weder darauf ab, einen Staat zu bestrafen, noch eine geopolitische Beziehung neu zu gestalten. Sein einziger Zweck besteht darin, sicherzustellen, dass der europäische Handel nicht zu Völkerrechtsverletzungen beiträgt – eine Verpflichtung, die der Internationale Gerichtshof mit ungewöhnlicher Klarheit formuliert hat.
Nach diesem Verfahren hat die EU etwa die Einfuhr russischer Energie mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage des Handels- und Binnenmarktrechts beschränkt, obwohl Ungarn und die Slowakei ausdrücklich dagegen waren. Wenn Budapest und Bratislava Energiemaßnahmen nicht unter Berufung auf außenpolitische Erwägungen blockieren konnten, sollten Berlin und Rom dies ebenfalls nicht tun können.
Es stimmt zwar, das Argument für die Einstimmigkeit ist zwar nicht völlig aus der Luft gegriffen. Denn theoretisch könnte jede Handelsbeschränkung mit geopolitischen Folgen in diesen Rahmen fallen. Doch konsequent zu Ende gedacht würde dieses Argument die gesamte EU-Handelspolitik vereinnahmen und damit die Fähigkeit der Union blockieren, als wertegeleitete globale Macht zu agieren.
Staaten wie Deutschland und Italien, die vorgeben, ein Importverbot für Waren aus illegalen Siedlungen zu unterstützen, sind genau jene, die eine Einstimmigkeit fordern. Nicht aus rechtlicher Überzeugung, sondern aus politischem Kalkül: Da ein Konsens fast unmöglich zu erreichen ist, können sie behaupten, die Maßnahme prinzipiell zu unterstützen, ohne jemals die Verantwortung für deren Scheitern übernehmen zu müssen.
Dabei hat die EU bereits Handelsbeschränkungen für Produkte aus anderen umstrittenen Gebieten verhängt – darunter marokkanische Phosphate aus der Westsahara und Waren aus Nordzypern –, ohne dass dafür Einstimmigkeit erforderlich gewesen wäre. Wenn für israelische Siedlungsprodukte nun plötzlich eine solche Hürde gelten soll, dann nicht, weil das Recht es verlangt. Es fehlt schlicht der politische Wille.
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Diese Entscheidung hat Konsequenzen, die weit über den Bereich Israel-Palästina hinausgehen. Jedes Mal, wenn die EU eine wertebasierte Handelsmaßnahme als einstimmigkeitsbedürftig einstuft, obwohl das Recht dies nicht vorschreibt, sendet sie ein Signal: Ihre Verpflichtungen gegenüber dem Völkerrecht sind bloße Absichtserklärungen, ihre Umsetzung ist optional und ihre Werte stehen zur Disposition, sobald eine entschlossene Minderheit Einspruch erhebt.
Der Internationale Gerichtshof hat Europa nicht aufgefordert, im Nahostkonflikt Position zu beziehen. Er hat Europa aufgefordert, nicht zur Aufrechterhaltung einer Situation beizutragen, die er für rechtswidrig befunden hat. Es geht hier also nicht um eine geopolitische Erwägung, sondern um die Anwendung des Rechts – und um sie zu verwirklichen, ist nichts weiter als eine qualifizierte Mehrheit erforderlich.
Drei Jahrzehnte wirtschaftlicher Mitschuld Europas an den Völkerrechtsverstößen Israels im Westjordanland werden erst dann enden, wenn die europäischen Regierungen für das stimmen, was sie vorgeblich verteidigen. Alberto Allemanno
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