Zensus 2011: Widerstand ist (nicht) zwecklos
Die Volkszähler sind unterwegs. Wer ausgewählt wurde, muss sich befragen lassen. Kann man sich dagegen wehren? Eine Gebrauchsanleitung in 5 Schritten.
1. Kann ich dem Erhebungsbeauftragten entgehen?
Einen Erhebungsbeauftragten muss niemand in die Wohnung lassen. Den Fragebogen wahrheitsgemäß zu beantworten ist aber Pflicht – entweder online oder per Brief. Theoretisch kann man dem Interviewer auch auf die Nase binden, man sei nur ein Nachbar und gieße für den Verreisten die Blumen. Trifft der Erhebungsbeauftragte mehrmals nur den „Nachbarn“ an, delegiert er die Kontaktaufnahme an das Statistische Landesamt, das sich postalisch bei der zu befragenden Person meldet.
2. Kann ich die Auskunft verweigern?
Nur die Antwort auf die Frage nach der Religion ist freiwillig. Die anderen 45 Fragen, etwa zu Bildung, Familienstand oder Migrationshintergrund, müssen laut Zensusgesetz „wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich“ beantwortet werden.
3. Was passiert, wenn ich dennoch die Auskunft verweigere?
Wer die Auskunft verweigert, kann von den Erhebungsstellen mit Zwangsgeldern bestraft werden. Zwangszahlungen zwischen 1,50 und 1000 Euro sollen den Verweigerer dazu zwingen, seine Daten preiszugeben. Auch wer das Zwangsgeld zahlt, ist zur Auskunft verpflichtet – „freikaufen“ geht nicht. Die Behörden können das Druckmittel so lange einsetzen, bis der Widerstand gebrochen ist. Sollte die verweigernde Person das Zwangsgeld nicht zahlen können, drohen Pfändung oder Erzwingungshaft.
3. Kann ich falsche Angaben machen?
Wer lügt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro. Zahlt man nicht, dann kann auch hier eine Erzwingungshaft angeordnet werden. Gegen ein Bußgeld kann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Bescheids Einspruch erhoben werden. Zu anwaltlicher Vertretung wird geraten.
4. Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass ich beim Mogeln erwischt werde?
„Wir sind darauf angewiesen, dass die Befragten wahrheitsgemäß antworten“, sagt Claudia Key vom Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen. Ganz wehrlos sind die Ämter aber nicht: Über sogenannte Plausibilitätsprüfungen können sie Fehlinformationen durchaus aufspüren. Zweifeln sie an der Richtigkeit einer Antwort, dürfen Befragte erneut konsultiert werden.
5. Was ist mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht?
Eine Verfassungsbeschwerde ist möglich. Doch muss vorher der Rechtsweg ausgeschöpft werden. Wer also Teil der Zensus-Stichprobe ist, kann je nach Bundesland gegen die Auskunftspflicht entweder Widerspruch einlegen oder beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen. Das Prozedere ist juristisch recht kompliziert und sollte von einem Anwalt betreut werden.
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