■ Zeitarbeit: Betriebsrat beschützt
Kassel (AFP) – Der Betriebsrat eines Unternehmens, das sich Arbeitnehmer bei Zeitvertragsfirmen ausleiht, hat auch für diese Beschäftigten ein Mitbestimmungsrecht. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Betriebsvereinbarungen, die das Weisungsrecht des Arbeitgebers einschränken, gelten danach auch für die Leiharbeitnehmer. Den Interessen des entleihenden Betriebes dürften die Leiharbeiter nicht ohne Schutz des Betriebsverfassungsgesetzes ausgeliefert sein. Az.: 1 ABR 38/92
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