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Wie die ostdeutsche Verwaltung übernommen und überprüft wurde

Der öffentliche Dienst der DDR war personell aufgebläht, die fachliche und persönliche Eignung seiner Mitarbeiter schien fraglich. Deshalb wurde im Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik und der DDR folgende Vorgehensweise beschlossen:

– Wenn eine ganze Behörde oder Einrichtung abgewickelt wurde, kamen deren Mitarbeiter erst einmal in eine Warteschleife. Dort wurde geprüft, ob es für einzelne von ihnen in anderen Bereichen doch noch Verwendung geben könnte.

– Andersherum ging man vor, wenn eine Behörde oder Einrichtung nach der Wende weitergeführt wurde. Erst einmal galten alle Arbeitsverhältnisse fort. Jedoch wurde den öffentlichen Arbeitgebern der Rausschmiß von Mitarbeitern durch sogenannte Sonderkündigungsregeln erleichtert.

Ob diese Regeln mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik übereinstimmen, wurde gestern vom Verfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Es ging dabei vor allem um die Regeln, die nicht den fehlenden Bedarf der Arbeitgeber, sondern die Persönlichkeit der Mitarbeiter betrafen.

So wurde die ordentliche Kündigung (mit Kündigungsfrist) wegen „mangelnder fachlicher Qualifikation“ oder „mangelnder persönlicher Eignung“ für einige Jahre erleichtert. Letzteres betraf vor allem einige tausend ostdeutsche Lehrerinnen.

Eine fristlose Kündigung war und ist auch heute noch möglich, wenn der Mitarbeiter gegen „Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat“ oder wenn er für die frühere Staatssicherheit der DDR tätig war. Ein solcher Verstoß muß aber nicht automatisch zu Kündigungen führen, vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung „zumutbar“ ist. Christian Rath

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