Wie Flüchtlinge bleiben können: Spielräume im Asylverfahren

Unter welchen Umständen könnten Flüchtlinge das Recht bekommen, in Deutschland zu bleiben? Einige Beispiele.

Das geltende Asyl- und Ausländerrecht bietet durchaus Spielräume Bild: dpa

BERLIN taz | Die streikenden Flüchtlinge verlangten die Anerkennung ihrer Asylanträge – und zwar für alle Streikenden zusammen. Das Bundesamt für Flucht und Migration (BAMF) lehnte dies ab. Denn tatsächlich ist eine kollektive Asylerteilung für ganze Gruppen rechtlich ausgeschlossen.

Trotzdem bietet das geltende Asyl- und Ausländerrecht aber sowohl dem Bundesamt als auch den Innenministerien des Bundes und der Länder durchaus Spielräume, um den Flüchtlingen entgegenzukommen. Wie diese aussehen, hängt entscheidend vom bisherigen Ablauf ihres Asylantrags ab.

Am leichtesten ist es bei der Gruppe, über deren Antrag das BAMF noch keine Entscheidung getroffen hat. So weit bekannt, gilt dies für 12 der 29 streikenden Flüchtlinge.

Zunächst wird geprüft, ob die Anerkennung als politischer Flüchtling im Sinne des Artikels 16a des Grundgesetzes oder der Genfer Flüchtlingskonvention möglich ist. Dies kann etwa der Fall sein, weil sie als Oppositionelle Angehörige einer politischen oder religiösen Minderheit sind oder wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden. Nur 602 von über 55.000 Asyl-Entscheidungen des BAMF in diesem Jahr gingen so aus.

Schutz, wenn Gefahr in anderem Land droht

Ist das nicht der Fall, wird geprüft, ob ihnen aus humanitären Gründen sogenannter subsidiärer, behelfsmäßiger, Schutz gewährt wird. Den kann bekommen, wem bei einer Abschiebung menschenunwürdige Behandlung droht oder Gefahr für Leib und Leben – auch durch eine schwere Krankheit – droht. So ging es 2013 etwa 14.000 von 55.000 Antragstellern.

Trifft nach Meinung des BAMF nichts hiervon zu, werden die Anträge abgelehnt, so wie bei den übrigen 17 Streikenden. Dann kann das Bundesamt von sich aus erneut prüfen, wenn sich etwa die Lage im Heimatland des Flüchtlings verändert.

Gegen eine Ablehnung kann er vor Verwaltungsgerichten klagen – und etwa feststellen lassen, dass das Bundesamt wichtige Punkte, beispielsweise Berichte über Folter im Heimatland, nicht berücksichtigt hat. Unabhängig davon könnten Bundesinnenminister Friedrich und der bayerische Innenminister Hermann der streikenden Gruppe ein Aufenthaltsrecht geben.

Zur Wahrung politischer Interessen

Der Artikel 23 des Aufenthaltsgesetzes gibt Bund und Ländern das Recht, „aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Beide Politiker haben dies jedoch strikt abgelehnt.

In all diesen Fällen bekämen die Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis und müssten nicht länger im Lager leben, bekämen reguläre Sozialleistungen statt Essenspaketen, dürften arbeiten und unterlägen nicht länger der Residenzpflicht.

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