Vorkaufsrecht kommt zurück: Gut gemeint, schlecht gemacht
Die Bundesregierung will das Vorkaufsrecht wiederbeleben. Doch ein Passus im Gesetz mache die Anwendung praktisch unmöglich, warnen Bezirkspolitiker.
Der Jubel des Berliner Mietervereins ließ nicht lange auf sich warten. Unmittelbar nachdem sich am Mittwoch das Bundeskabinett unter Federführung von Bauministerin Verena Hubertz (SPD) auf die Neufassung des Baugesetzbuches und damit auf eine Rückkehr des kommunalen Vorkaufsrechts verständigt hatte, meldete sich die Mieter:innenorganisation mit einer Pressemitteilung zu Wort. Geschäftsführerin Wibke Werner frohlockte: „Wir begrüßen es ausdrücklich, dass die Bauministerin die Forderungen aus den Mietervereinen und der Mietenbewegung endlich umsetzt und das Vorkaufsrecht für die Bezirke wieder anwendbar macht.“ Doch womöglich kommt die Freude zu früh.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2021 war den Bezirken der Weg überwiegend versperrt worden, beim Verkauf von Wohnimmobilien einzuschreiten und diese stattdessen in die Hände gemeinwohlorientierter Akteure zu überführen. Nur noch in Ausnahmefällen, bei Häusern mit gravierenden baulichen Mängeln, war dies noch möglich.
Nur dreimal ist dies in Berlin seit dem Urteil gelungen, Hunderte andere Häuser wechselten ihre Eigentümer, ohne dass die Bezirke tätig werden konnten. Friedrichshain-Kreuzbergs Baustadtrat Florian Schmidt (Grüne) spricht gegenüber der taz von „fünf verlorenen Jahren“. Dabei sei es „Konsens in den Kommunen, dass man das Instrument braucht“.
2.200 Berliner Wohnungen waren bis zu dem juristischen Einschnitt in die Hände kommunaler Wohnungsbaugesellschaften oder Genossenschaften gelangt. Weitere 7.000 konnten durch Abwendungsvereinbarungen geschützt werden, Maßnahmen zum Mieterschutz, auf die sich die Käufer einließen, um einem Vorkauf zuvorzukommen.
Schmidts Neuköllner Amtskollege Jochen Biedermann (Grüne) sagt: „Das Vorkaufsrecht ist ein extrem wirksames Mittel.“ Bis heute prüfen beide Bezirke jeden Hausverkauf daraufhin, ob die Bedingungen für einen möglichen Ankauf nicht doch vorliegen. Von einer „bedeutenden Frequenz“ mehrerer Hausverkäufe pro Monat spricht Schmidt.
Schlecht gemacht
Doch der Entwurf der Bundesregierung stößt bei den Bezirkspolitikern auf große Skepsis: „Das Gesetz ist gut gemeint, aber schlecht gemacht“, sagt Biedermann. Er fürchtet, dass es in der derzeitigen Fassung „zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen“ wird. Grund dafür ist die formulierte Bedingung für die Anwendung des Vorkaufsrechts. Es dürfe gezogen werden, „soweit zukünftig nachteilige Ausstrahlungswirkungen auf die Umgebung im Sinne möglicher satzungswidriger Nutzungsabsichten zu erwarten sind“.
Biedermann fragt: „Ist eine nachteilige Wirkung zu erwarten, wenn Käufer nicht bereit sind, eine Abwendungsvereinbarung zu unterschreiben? Oder muss jedem Erwerber nachgewiesen werden, dass er die Mietpreisbremse umgehen oder Wohnen auf Zeitmodelle einrichten will?“ Florian Schmidt befürchtet genau das. „Da wird den Bezirken eine Nachweispflicht auferlegt, die unmöglich ist“ – eine Beweispflicht für zukünftiges Handeln der Käufer also. Er widerspricht zudem der Logik dieser Bedingung: „Die Problematik nach Hausverkäufen ist, dass der Verwertungsdruck steigt, und nicht, dass eine satzungswidrige Nutzung eingeführt wird.“
Schmidt fordert: „Dieser Paragraf muss entfernt werden, sonst ist das Vorkaufsrecht weiter so tot wie es ist.“ Veränderungen sind zumindest möglich, denn der Gesetzentwurf muss noch durchs parlamentarische Verfahren und wird auch in Expertenanhörungen besprochen werden. Biedermann hofft dabei auf die SPD, „dass auch sie ein Interesse hat, ein funktionierenden Vorkaufsrecht zu schaffen“.
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