Verwaltungsgericht lehnt Klage gegen Umweltzone ab: Abfuhr für den ADAC
Die Umweltzone ist rechtens, sagt das Verwaltungsgericht und weist damit Klagen von elf Anwohnern ab. Unterstützt hatte sie der Allgemeine Deutsche Automobil Club, dem der Richter Nachhilfe in Umweltschutz erteilt.
Die Umweltzone in der Berliner Innenstadt verstößt nicht gegen die Rechte von dort lebenden Autofahrern. Das hat das Verwaltungsgericht am Mittwoch entschieden. Das Urteil war eine Schlappe für den ADAC. Der Autofahrerclub hatte elf Berliner bei ihrer Klage gegen das Land Berlin unterstützt.
Um die Belastung der Luft mit Feinstaub, Ruß und Stickoxiden zu senken, dürfen seit Januar 2008 nur noch schadstoffarme Fahrzeuge innerhalb des S-Bahn-Rings verkehren. Halter müssen sich je nach Schadstoffklasse ihres Fahrzeugs eine grüne, gelbe oder rote Plakette für das 88 Quadratkilometer große Gebiet besorgen. Ab 2010 dürfen nur noch Autos mit einer grünen Plakette in die Innenstadt.
Unter den elf vom ADAC vertretenen Klägern war auch ein Mann, der mit seinem Trabi nicht mehr durch die Zone tuckern darf. Nach Angaben des Verteidigers des Landes muss der Kläger dennoch nicht zu Fuß gehen. Er habe noch drei weitere Fahrzeuge, darunter einen Porsche. Größere Probleme haben da die drei klagenden Besitzer von Wohnmobilen, die sie nun außerhalb des S-Bahn-Rings parken müssen.
"Ich habe gar nichts gegen die Umweltzone", sagte einer der Kläger. Er sei nur enttäuscht, dass er keine Ausnahmegenehmigung für sein Wohnmobil bekomme. Der Klägergruppe habe er sich nur angeschlossen, weil der Anwalt des ADAC gesagt habe, es gebe keinen anderen Weg.
Der ADAC beruft sich auf den Luftchemiker Detlev Möller. Der Professor der TU Cottbus behauptete vor Gericht, der Effekt der Umweltzone sei nicht messbar. Doch das Gericht überzeugte das nicht. "Ich habe in den letzten vier Wochen nichts anderes als Fachaufsätze zu dem Thema gelesen", sagte der Vorsitzende Richter Norbert Kunath. Die Ansichten der Fachleute seien "überraschend eindeutig, mit einer Ausnahme, und das sind Sie, Herr Möller". Vor dem Hintergrund des gerade laufenden Klimagipfels in Kopenhagen erinnerte der Richter: "Umweltschutz kann und muss man auf lokaler Ebene betreiben." Ein Fachmann der Senatsumweltverwaltung gab zudem an, dass die Belastung mit krebserregenden Rußpartikeln nachweislich um 16 Prozent zurückgegangen sei.
Das Gericht urteilte schließlich, dass die Umweltzone nicht das Recht der Kläger verletzt. Der Senat habe wegen Grenzwertüberschreitungen Maßnahmen zur Luftreinhaltung ergreifen müssen. Selbst wenn deren Erfolg geringer sei als erwartet, bleibe die Maßnahme gerechtfertigt, so der Richter. Er ließ allerdings die Berufung zu, weil es um grundsätzliche Fragen gehe.
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