Vergewaltigung in der Ehe strafbar

■ Bundestag beschloß mehrheitlich ein frauenbewegtes und interfraktionelles Gesetz zur sexuellen Gewalt in der Ehe

Bonn/Berlin (dpa/taz) – Mit der Entscheidung des Bundestags, Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe zu stellen, endete am Donnerstag ein 25 Jahre währender rechtspolitischer Streit. Letztes Hindernis war die nun fallengelassene „Widerspruchsklausel“, mit der eine Ehefrau die eingeleitete Strafverfolgung gegen ihren Ehemann hätte stoppen können.

Die Gesetzesvorlage war von einer fraktionsübergreifenden Parlamentsgruppe eingebracht worden. In der namentlichen Abstimmung wurde der Fraktionszwang aufgehoben. Von den anwesenden 644 Abgeordneten stimmten 471 für und 138 gegen das Gesetz; 35 enthielten sich der Stimme.

Bislang konnte ein Ehemann, der seine Frau vergewaltigt hatte, lediglich wegen Körperverletzung oder Nötigung bestraft werden. Denn die einschlägige Strafvorschrift – § 177 Strafgesetzbuch – betraf nur den erzwungenen außerehelichen Geschlechtsverkehr. Künftig wird nicht mehr unterschieden zwischen Fällen von Vergewaltigung oder sexueller Nötigung, die unter Eheleuten begangen werden, sowie Sexualstraftaten zwischen Nichtverheirateten.

Weitere überkommene Unterscheidungen existieren mit der gesetzlichen Neufassung nicht mehr: So werden die Strafvorschriften geschlechtsneutral formuliert – auch die homosexuelle Vergewaltigung fällt demnach unter Paragraph 177 StGB, der eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht. Dem erzwungenen Beischlaf gleichgestellt werden andere erzwungene sexuelle Handlungen, die das Opfer besonders demütigen (z.B. Anal- oder Oralverkehr).

Die PDS-Abgeordnete Christina Schenk monierte das geringe Strafmaß in § 179, das behinderte Opfer benachteilige.

Eine weitere Reform des Sexualstrafrechts mahnte gestern der nordrhein-westfälische Justizminister Fritz Behrens an. Die Mindeststrafe bei sexuellem Mißbrauch von Kindern solle auf ein Jahr Freiheitsentzug angehoben werden. ara