Verfassungsurteil zu Beamtenzuschlägen: Auch Homo-Paare sind Familien
Erst seit 2009 bekommen verpartnerte, homosexuelle Beamte dieselben Familienzuschläge wie Verheiratete. Nun muss das Geld für einige Beamte seit 2001 nachgezahlt werden.
Bild: dapd
WOLFSBURG taz | Eingetragene Homo-Partnerschaften müssen im Beamtenrecht seit 2001 wie Ehen behandelt werden. Das entschied jetzt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Geklagt hatte ein Beamter, der beim Deutschen Wetterdienst arbeitet, also bei einer Bundesbehörde. Er war 2002 mit seinem Freund eine eingetragene Partnerschaft eingegangen und forderte daraufhin bei der Besoldung einen „Familienzuschlag“, der – auch kinderlosen – verheirateten Beamten zusteht. Seine Klage wurde aber durch alle Instanzen abgewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied jetzt, dass die Benachteiligung von Homo-Partnerschaften nicht gerechtfertigt ist. Die eingetragenen Partner übernähmen füreinander etwa gleich viel Verantwortung wie Ehegatten. Die im Grundgesetz enthaltene Pflicht zum Schutz der Ehe fordere keine Benachteiligung der eingetragenen Partnerschaft.
Der Karlsruher Beschluss rennt offene Türen ein. 2011 hat der Bundestag bereits das Bundesbesoldungsgesetz geändert. Auch alle Bundesländer gewähren ihren verpartnerten BeamtInnen inzwischen den Familienzuschlag – auch in Sachsen, wo eine gesetzliche Regelung noch fehlt, aber bevorsteht.
Im Fall des Wetterdienstbeamten ging es nur noch um die Frage, ob ihm der Familienzuschlag auch in den ersten Jahren seiner Partnerschaft zustand. Karlsruhe bejahte das und rüffelte damit den Bundestag, wo 2011 der Familienzuschlag rückwirkend nur ab 2009 gewährt worden war. Ein entsprechender Antrag der Grünen auf vollständige Rückwirkung fand keine Mehrheit. Das Urteil nützt nun aber nur solchen verpartnerten Beamten, die ihren Anspruch auf Familienzuschlag schon in der Vergangenheit geltend machten.
Die eigentliche Bedeutung des Karlsruher Beschlusses liegt darin, dass nun auch der bisher zögerliche Zweite Senat der fortschrittlichen Rechtsprechung des Ersten Senats folgt. Der Erste Senat hatte 2009 – bei der Altersversorgung im öffentlichen Dienst – erstmals eine Gleichbehandlung der eingetragenen Partnerschaft gefordert, 2010 folgte ein ähnliches Urteil zur Erbschaftsteuer.
Der Zweite Senat wird vermutlich im nächsten Jahr über die Gleichstellung der Homo-Partnerschaften beim Ehegattensplitting entscheiden. Nach dem aktuellen Beschluss spricht sehr viel dafür, dass das Bundesverfassungsgericht auch im Steuerrecht eine Gleichbehandlung der Homo-Ehe fordern wird. (Az.: 2 BvR 1397/09)
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