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Verfassungsurteil zu BeamtenzuschlägenAuch Homo-Paare sind Familien

Erst seit 2009 bekommen verpartnerte, homosexuelle Beamte dieselben Familienzuschläge wie Verheiratete. Nun muss das Geld für einige Beamte seit 2001 nachgezahlt werden.

Wenn einer der beiden Beamter ist und sich rechtzeitig gemeldet hat, bekommt er eine Nachzahlung. Bild: dapd

WOLFSBURG taz | Eingetragene Homo-Partnerschaften müssen im Beamtenrecht seit 2001 wie Ehen behandelt werden. Das entschied jetzt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Geklagt hatte ein Beamter, der beim Deutschen Wetterdienst arbeitet, also bei einer Bundesbehörde. Er war 2002 mit seinem Freund eine eingetragene Partnerschaft eingegangen und forderte daraufhin bei der Besoldung einen „Familienzuschlag“, der – auch kinderlosen – verheirateten Beamten zusteht. Seine Klage wurde aber durch alle Instanzen abgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied jetzt, dass die Benachteiligung von Homo-Partnerschaften nicht gerechtfertigt ist. Die eingetragenen Partner übernähmen füreinander etwa gleich viel Verantwortung wie Ehegatten. Die im Grundgesetz enthaltene Pflicht zum Schutz der Ehe fordere keine Benachteiligung der eingetragenen Partnerschaft.

Der Karlsruher Beschluss rennt offene Türen ein. 2011 hat der Bundestag bereits das Bundesbesoldungsgesetz geändert. Auch alle Bundesländer gewähren ihren verpartnerten BeamtInnen inzwischen den Familienzuschlag – auch in Sachsen, wo eine gesetzliche Regelung noch fehlt, aber bevorsteht.

Im Fall des Wetterdienstbeamten ging es nur noch um die Frage, ob ihm der Familienzuschlag auch in den ersten Jahren seiner Partnerschaft zustand. Karlsruhe bejahte das und rüffelte damit den Bundestag, wo 2011 der Familienzuschlag rückwirkend nur ab 2009 gewährt worden war. Ein entsprechender Antrag der Grünen auf vollständige Rückwirkung fand keine Mehrheit. Das Urteil nützt nun aber nur solchen verpartnerten Beamten, die ihren Anspruch auf Familienzuschlag schon in der Vergangenheit geltend machten.

Die eigentliche Bedeutung des Karlsruher Beschlusses liegt darin, dass nun auch der bisher zögerliche Zweite Senat der fortschrittlichen Rechtsprechung des Ersten Senats folgt. Der Erste Senat hatte 2009 – bei der Altersversorgung im öffentlichen Dienst – erstmals eine Gleichbehandlung der eingetragenen Partnerschaft gefordert, 2010 folgte ein ähnliches Urteil zur Erbschaftsteuer.

Der Zweite Senat wird vermutlich im nächsten Jahr über die Gleichstellung der Homo-Partnerschaften beim Ehegattensplitting entscheiden. Nach dem aktuellen Beschluss spricht sehr viel dafür, dass das Bundesverfassungsgericht auch im Steuerrecht eine Gleichbehandlung der Homo-Ehe fordern wird. (Az.: 2 BvR 1397/09)

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4 Kommentare

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  • H
    Hans

    @Thorben:

    Es handelt sich hierbei um Technokraten- bzw. Bürokratendeutsch. Das haben sich die Schwulen/Lesben nicht selbst ausgedacht. Es wurde von der Regierung für Sie erdacht, um sie von den Ehepaaren abzugrenzen.

  • T
    Thomas

    Ein Paar allein kann noch keine Familie sein; erst wenn ein Kind hinzu kommt spricht man landläufig von Familie

  • T
    Thorben

    Ich seh schon die schwulen Arbeitslosen bei den Argen anstehen, um zu Unrecht bezogene Hartz IV Gelder zurück zu zahlen, da sie während es Bezugs von ALG II ja

     

    "verpartnert" waren.

     

    P.S.Wozu gehört verpartnert? Kiez- bzw. Kanackdeutsch ist ja wohl nicht; könnte man es zu Homodeutsch zählen? Ich mein, Randgruppendeutsch wäre ja schon wieder diskriminierend

  • EL
    Ernst Lehmann

    "Allein der besondere Schutz der Ehe nach dem Grundgesetz sei kein ausreichender Grund, andere Lebensformen zu benachteiligen."

    Liebe Richter, was bitte ist dann mit der Formulierung "Besonderer Schutz" gemeint?

    Wie kann die Ehe mit Massnahmen besonders gechützt werden, wenn sich aus diesen Massnahmen automatisch eine Benachteiligung nicht-ehelicher Lebensformen begründet?