Verfassungsrichter fordern Klärung: Wer haftet wie für den DSL-Anschluss?
Ein Polizist wurde zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt, weil sein Sohn illegal Musikdateien anbot. Die Verfassungsrichter fordern nun eine endgültige Klärung vom BGH.
FREIBURG taz | Wann haftet der Inhaber eines Internet-Anschlusses für die illegale Nutzung des Internets durch andere Mitglieder seines Haushalts? Diese Frage wird bald der Bundesgerichtshof entscheiden. Derzeit gibt es noch unterschiedliche Antworten der Oberlandesgerichte. Doch das Bundesverfassungsgericht hat nun eine höchstrichterliche Klärung gefordert.
Konkret ging es um den Fall eines Polizisten, der mit seiner Lebensgefährtin und deren volljährigen Sohn zusammenwohnte. Mehrere Musikfirmen hatten festgestellt, dass vom Internetanschluss des Polizisten fast 4.000 Musikdateien zum illegalen Download angeboten wurden. Wie sich herausstellte, hatte nicht der Polizist, sondern der Sohn die Musikstücke in der Tauschbörse eingestellt.
Gestritten wurde nun um die Anwaltskosten der Plattenfirmen. Der Anwalt verlangte wegen des hohen Werts der Dateien 3.500 Euro für seine Abmahnung. Der Polizist habe zwar die Plattenfirmen nicht selbst geschädigt. Aber er habe an der Schädigung durch den Sohn mitgewirkt, indem er ihm Zugang zum Internet verschafft habe. Nach den Grundsätzen der „Störerhaftung“ komme es nicht auf ein Verschulden des Polizisten an. Er müsse daher zumindest die Kosten bezahlen, die erforderlich waren, um die Störung abzustellen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln verurteilte den Polizisten daraufhin im Juli 2011 zur Zahlung der Abmahnkosten. Der Mann habe als Inhaber eines Internetanschlusses die Pflicht, seine Mitbewohner vor illegalen Nutzungen zu warnen und dies auch zu überprüfen. Dass er diese Pflichten erfüllt habe, sei vom Polizisten zu spät behauptet und nicht bewiesen worden. Eine Revision ließ das OLG Köln nicht zu.
Revision „lag nahe“
Hiergegen legte der Polizist Verfassungsbeschwerde ein. Mit Erfolg. Eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Verfassungsgerichts kritisierte, dass in diesem Fall die Zulassung der Revision „nahegelegen“ hätte. Dem Polizisten sei damit das Recht auf den gesetzlichen Richter verweigert worden.
Die Verfassungsrichter argumentierten, dass die Frage, welche Pflichten der Inhaber eines Internetanschlusses hat, um den Missbrauch durch Haushaltsmitglieder zu vermeiden, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Der Bundesgerichtshof habe sie bisher noch nicht geklärt. Auch gebe es unterschiedliche Lösungen durch verschiedene Oberlandesgerichte.
Während das OLG Köln offensichtlich von jedem Anschlussinhaber verlange, auf seinen Mitbewohner einzuwirken, sei das OLG Frankfurt weniger streng. Es verlange dies nur, wenn ein Mitbewohner Anlass zu Misstrauen gegeben habe, etwa weil er die illegale Nutzung von Musiktauschbörsen angekündigt hat oder schon einmal dabei erwischt wurde.
Der Fall wurde jetzt an das OLG Köln zurückverwiesen, das bald den Weg zum BGH freimachen wird. Am Bundesgerichtshof wird dann voraussichtlich in einigen Monaten die Frage auch inhaltlich geklärt.
Az.: 1 BvR 2365/11
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