Verdeckte Ermittlerin in der Roten Flora: Im Auftrag des Staates gespitzelt
Der Hamburger Senat räumt ein: „Iris Schneider“ hat sechs Jahre im Auftrag der Bundesanwaltschaft die linke Szene beobachtet. Es ging um Terror-Verdacht.
HAMBURG taz | Der Einsatz der verdeckten Ermittlerin Iris P. vom Hamburger Landeskriminalamt (LKA) in der linken Szene unter der Legende und Tarnidentität „Iris Schneider“ geht auf das Konto der Bundesanwaltschaft (BAW). Das geht aus der Senatsantwort auf eine Kleine Anfrage der Linken hervor. Die heute 41-jährige Iris P. war von 2000 bis 2006 vor allem im Umfeld des autonomen Zentrums Rote Flora und des Radios „Freies Sender Kombinat“ (FSK) aktiv, um die Aktivisten in ihrer persönlichen Umgebung und Intimsphäre zu bespitzeln.
Der Einsatz der „nicht offen eingesetzten Polizeibeamtin“ sei damals vom Staatsschutz (LKA 8) zu Beginn als „gefahrenabwehrende Maßnahme angeordnet worden“, schreibt der Senat. „Die eingesetzte Beamtin ist wenige Monate nach Beginn bis zum Ende des Einsatzes als verdeckte Ermittlerin auf der Grundlage von gerichtlichen Beschlüssen“ nach der Strafprozessordnung in „Ermittlungsverfahren eingesetzt gewesen, die durch die Bundesanwaltschaft geführt wurden“, heißt es weiter. Was die Grundlage der damaligen Verfahren der „außerhamburgischen Behörden“ war, könne der Senat nicht beantworten.
Dass „Iris Schneider“ beim FSK gespitzelt und gegen die Rundfunkfreiheit verstoßen habe, hält der Senat für nicht brisant. „Grundsätzlich ist eine Tätigkeit eines verdeckten Ermittlers im Rahmen seiner Legende bei einem Radiosender nicht ausgeschlossen“, heißt es.
Für die Innenpolitikerinnen Antje Möller (Grüne) und Christiane Schneider (Linke) ist die Senatsantwort unzureichend, denn es ergäben sich aus der Antwort weitere Ungereimtheiten und Fragen. Am 9. Dezember ist das Thema darum erneut Gegenstand des Innenausschusses der Bürgerschaft.
Beim Generalbundesanwalt liegt die Zuständigkeit für Staatsschutzdelikte, die gegen die Staats- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik gerichtet sind:
Im Dezember 2006 hatte die Bundesanwaltschaft das Verfahren um den Brandanschlag auf den Privatwagen der Ehefrau Thomas Mirow (SPD), Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, offiziell als Terrorakt an sich gezogen.
2007 leiteten Ermittler der Bundesanwaltschaft gegen mutmaßliche militante Gegner des G-8-Gipfels in Heiligendamm ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung ein und wendeten Methoden des Geheimdienstes wie den Großen Lauschangriff an.
Im Januar 2008 wurden diese beiden Maßnahmen durch den Bundesgerichtshof für rechtswidrig erklärt. Brandstiftungen an Pkw und Farbanschläge auf Hausfassaden seien nicht als Terrorismus einzustufen, da sie die Bundesrepublik nicht erschüttern.
Die Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage legt den Verdacht nahe, dass der „Iris Schneider“-Einsatz aus heutiger Sicht rechtswidrig gewesen ist, da er unter dem Verdacht „Bildung einer terroristischen Vereinigung“ (Paragraf 129a StGB) geführt wurde. Dass es sich um einen Staatsschutzeinsatz handelte, bestätigt auch BAW-Sprecher Marcus Köhler der taz.
Eine Frage der Kategorien
In jenen Jahren neigte der damalige Generalbundesanwalt Kay Nehm dazu, politisch motivierte Sachbeschädigungen in die Kategorie Terror-Verdacht einzuordnen und die Ermittlungen an sich zu ziehen. So war 1999 der Dienstwagen des damaligen Hamburger Innensenators Hartmuth Wrocklage (SPD) vor seinem Privathaus angezündet worden. Ein Jahr später ging ein Lufthansa-Dienstwagen in Flammen auf, kurze Zeit später flogen Farbbeutel auf das Wohnhaus des Lufthansa-Chefs Jürgen Weber.
Als Ende Dezember 2006 wenige Monate vor dem G-8-Gipfel in Heiligendamm das Privatauto der Ehefrau von Bundes-Finanzstaatssekretär Thomas Mirow (SPD) in Hamburg-Winterhude in Flammen aufging und die Hausfassade mit Farbbeuteln beschädigt wurde, schrieb die neue Generalbundesanwältin Monika Harms die Verdächtigen als mutmaßliche Terroristen nach § 129a zur Fahndung aus.
Dieses Denken gipfelte am 9. Mai 2007 in einer großangelegten Razzia, bei der elf Wohnungen und Büroräume in Hamburg und Bremen von mutmaßlichen G-8-Gipfel-Gegnern durchsucht wurden. Danach waren die Wohnungen heimlich verwanzt und die Telefone angezapft worden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte später die BAW-Maßnahmen für rechtswidrig. Brandstiftungen an PKWs und Farbanschläge auf Hausfassaden seien nicht als Terrorismus einzustufen, da sie die Staats- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik nicht erschüttern. Deshalb hätte durch die BAW nicht der Paragraf 129a zur Anwendung kommen dürfen, sondern allenfalls der Paragraf 129 StGB einer kriminellen Vereinigung. Für diese Art der Vergehen sei die BAW jedoch nicht zuständig gewesen, sondern die Ermittlungsbehörden vor Ort.
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